falls vorhanden die Zusammenfassung der Vollzugsberichte über den Beschuldigten ediert (pag. 6632 ff.) und mit Schreiben vom 22. März 2019 einen aktuellen Führungsbericht eingeholt (pag. 6639). Mit Gutachtensauftrag vom 2. April 2019 wurde dem Sachverständigen eine Frist bis am 30. Juni 2019 gesetzt, um ein Ergänzungsgutachten zu verfassen. Im gleichen Schreiben wurde den Parteien die dem Sachverständigen vorgelegten Fragen zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist gesetzt, um allfällige zusätzliche Fragen zu stellen (pag. 6644 f.).