Nach Eingang der entsprechenden Anträge der Straf- und Zivilkläger nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Kenntnis, dass die Straf- und Zivilkläger 1-11 auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichten und der Straf- und Zivilkläger 12 auch im Neubeurteilungsverfahren als Partei verbleiben möchte. Weiter wurde den Parteien eine Frist gesetzt um allfällige Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Sachverständigen zu nennen (pag. 6617 ff.).