genheit ohne Kostenfolge den Rückzug bzw. ihren Verzicht auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren zu erklären und die Zustellung des Endurteils zu beantragen (pag. 6599 f.). Nach Eingang der entsprechenden Anträge der Straf- und Zivilkläger nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Kenntnis, dass die Straf- und Zivilkläger 1-11 auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichten und der Straf- und Zivilkläger 12 auch im Neubeurteilungsverfahren als Partei verbleiben möchte.