Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nahm und gab die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in neuer Zusammensetzung Kenntnis, dass die Angelegenheit vom Schweizerischen Bundesgericht einzig bezüglich der Frage der Verwahrung zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde und alle anderen Punkte bestätigt und damit rechtskräftig und vollstreckbar seien. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass es im Neubeurteilungsverfahren beim Obergericht einzig um die Frage der Sanktion (Verwahrung) gehe, zu welcher die PrivatklägerInnen nicht legitimiert seien, bzw. welche sie nicht anfechten könnten und gab diesen Gele-