3 Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren, wies die Beschwerde des Beschuldigten (6B_270/2018) ab, soweit es darauf eintrat, hiess die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft (6B_257/2018) gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Weiter erhob das Bundesgericht keine Gerichtskosten und entschädigte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (pag. 6574 ff.).