2. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2018 Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wie auch der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 6499 ff. und 6517 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte in Ergänzung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 19. Dezember 2017 die Anordnung einer Verwahrung eventualiter die Rückweisung zur Anordnung der Verwahrung an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 6500 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung (pag. 6518 ff.).