Schäden des Privatklägers 12, der Verurteilung des Privatklägers 12 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten sowie der weiter ausgesprochenen Verfügungen in Bezug auf die beschlagnahmten Waffen inkl. Munition, der zurückzugebenden Gegenstände an die Erben der Opfer sowie an den Beschuldigten und der zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten sowie dem Kanton Bern gleich wie im erstinstanzlichen Urteil auferlegt. Das Obergericht bestimmte die Entschädigungen und befand über die Nachforderungsrechte.