(Privatkläger 11) und P.________ (Privatkläger 12) im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Anders als die erste Instanz wurde von einer Verwahrung abgesehen. Sodann widerrief das Obergericht den bedingt gewährten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 29. November 2012 ausgesprochenen Geldstrafe unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten.