7824 ff.). Mit Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privatkläger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung (pag. 7850 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.).