___ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforderung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden von P.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 12) wies die Vorinstanz ab. Soweit weitergehend verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.