Weiter ordnete die Vorinstanz die Verwahrung an. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl vom 29. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug und auferlegte die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten. Weiter bestimmte sie die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2-9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit R.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12.