Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 523 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern vertreten durch Staatsanwältin S.________, Regionale Staatsan- waltschaft Oberland, Scheibenstrasse 1, 3600 Thun und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ F.________ G.________ H.________ I.________ J.________ K.________ L.________ alle a.v.d. Rechtsanwalt D.________, Konsumstrasse 16, 3001 Bern Straf- und Zivilkläger 2-9 M.________ N.________ beide v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ Straf- und Zivilkläger 10+11 P.________ v.d. Fürsprecher Q.________ Straf- und Zivilkläger 12 Gegenstand Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 19.12.2017 1 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessvorgeschichte Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Oberland (Kollegial- gericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn R.________ am 11. Mai 2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten sowie zur Ausrichtung einer Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren – zu einem Teil unter solidarischer Haftbarkeit mit R.________ – an die Straf- und Zivilkläger 1-12. Weiter ordnete die Vorinstanz die Verwahrung an. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl vom 29. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug und auferlegte die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten. Weiter bestimmte sie die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2-9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorin- stanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit R.________ zur Leis- tung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforde- rung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforderung für den erlit- tenen Versorgerschaden von P.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Pri- vatkläger 12) wies die Vorinstanz ab. Soweit weitergehend verwies sie die Zivilkla- ge auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunkts schied die Vorinstanz Ver- fahrenskosten von CHF 3‘000.00 aus, wobei diese im Umfang von CHF 2‘500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt wurden und im Umfang von CHF 500.00 durch den Kanton Bern zu tragen waren. Schliesslich befand die Vor- instanz auch über die beschlagnahmten Gegenstände und traf die nötigen Verfü- gungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 7824 ff.). Mit Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die vollum- fängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privat- kläger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung (pag. 7850 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder An- schlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.). Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte namens von M.________ und N.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 10 + 11) mit Eingabe vom 18. Mai 2017 identische Anträge und verzichtete ebenfalls auf die Erklärung 2 der Anschlussberufung (pag. 8041). Rechtsanwalt D.________ schloss sich na- mens der Privatkläger 1-9 und Fürsprecher Q.________ namens des Privatklägers 12 diesen Eingaben inhaltlich ebenfalls vollumfänglich an (pag. 8045 und 8047 f.). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte in seinem Urteil vom 19. Dezem- ber 2017 den Schuldspruch betreffend den Tatvorwurf des gemeinsam mit R.________ mehrfach begangenen Mordes und verurteilte den Beschuldigten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger C.________ (Privatkläger 1), M.________ (Privatklägerin 10), N.________ (Privatkläger 11) und P.________ (Privatkläger 12) im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Anders als die erste Instanz wurde von einer Verwahrung abgesehen. Sodann widerrief das Obergericht den bedingt gewährten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 29. November 2012 ausge- sprochenen Geldstrafe unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Im Zivilpunkt stellte das Obergericht weiter fest, dass mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezem- ber 2016 R.________ zur Zahlung von Genugtuungen an die Privatkläger 1-12 verurteilt wurde und verurteilte den Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung dieser rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen. Weiter bestätigte das Obergericht die Rechtskraft betreffend Zivilpunkte der abgewiesenen Genugtuungsforderungen und der abgewiesenen Schadensersatzforderungen des Privatklägers 12, des Verweises auf den Zivilweg der weiter geltend gemachten Schäden des Privatklägers 12, der Verurteilung des Privatklägers 12 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten sowie der weiter ausgesproche- nen Verfügungen in Bezug auf die beschlagnahmten Waffen inkl. Munition, der zurückzugebenden Gegenstände an die Erben der Opfer sowie an den Beschuldig- ten und der zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten sowie dem Kanton Bern gleich wie im erstinstanzlichen Urteil auferlegt. Das Obergericht bestimmte die Entschädigungen und befand über die Nachforderungsrechte. Fer- ner traf das Obergericht die nötigen Verfügungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und verfügte, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen (pag. 7889 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2018 Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wie auch der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 6499 ff. und 6517 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern beantragte in Ergänzung des Urteils der 1. Strafkammer des Oberge- richts vom 19. Dezember 2017 die Anordnung einer Verwahrung eventualiter die Rückweisung zur Anordnung der Verwahrung an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 6500 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung (pag. 6518 ff.). 3 Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 vereinigte das Bundesgericht die beiden Be- schwerdeverfahren, wies die Beschwerde des Beschuldigten (6B_270/2018) ab, soweit es darauf eintrat, hiess die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft (6B_257/2018) gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Weiter erhob das Bundesgericht keine Gerichtskosten und entschädigte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (pag. 6574 ff.). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nahm und gab die 1. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern in neuer Zusammensetzung Kenntnis, dass die Angele- genheit vom Schweizerischen Bundesgericht einzig bezüglich der Frage der Ver- wahrung zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde und alle anderen Punkte bestätigt und damit rechtskräftig und vollstreckbar seien. Weiter stellte die Verfah- rensleitung fest, dass es im Neubeurteilungsverfahren beim Obergericht einzig um die Frage der Sanktion (Verwahrung) gehe, zu welcher die PrivatklägerInnen nicht legitimiert seien, bzw. welche sie nicht anfechten könnten und gab diesen Gele- genheit ohne Kostenfolge den Rückzug bzw. ihren Verzicht auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren zu erklären und die Zustellung des Endurteils zu bean- tragen (pag. 6599 f.). Nach Eingang der entsprechenden Anträge der Straf- und Zivilkläger nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Kenntnis, dass die Straf- und Zivilkläger 1-11 auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzich- ten und der Straf- und Zivilkläger 12 auch im Neubeurteilungsverfahren als Partei verbleiben möchte. Weiter wurde den Parteien eine Frist gesetzt um allfällige Ab- lehnungsgründe gegen den vorgesehenen Sachverständigen zu nennen (pag. 6617 ff.). Der Beschuldigte machte keine Ablehnungsgründe gegen den vorgeschlagenen Sachverständigen geltend und stellte keine Zusatzfragen, ersuchte jedoch mit glei- chem Schreiben vom 6. März 2019, dass die Termine mit dem Sachverständigen in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfinden sollen (pag. 6629 f.). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurden unter anderem beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern zu Handen des Sachverständigen alle Vollzugsberichte resp. falls vorhanden die Zusammenfassung der Vollzugsberichte über den Beschuldig- ten ediert (pag. 6632 ff.) und mit Schreiben vom 22. März 2019 einen aktuellen Führungsbericht eingeholt (pag. 6639). Mit Gutachtensauftrag vom 2. April 2019 wurde dem Sachverständigen eine Frist bis am 30. Juni 2019 gesetzt, um ein Ergänzungsgutachten zu verfassen. Im glei- chen Schreiben wurde den Parteien die dem Sachverständigen vorgelegten Fragen zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist gesetzt, um allfällige zusätzliche Fragen zu stellen (pag. 6644 f.). Mit Schreiben vom 5. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Vor- lage weiterer Fragen an den Sachverständigen (pag. 6650). Der Beschuldigte ver- 4 zichtete mit Schreiben vom 15. April 2019 auf die Vorlage weiterer Fragen (pag. 6652). Am 30. April 2019 beschloss die Kammer die Zulassung der von der General- staatsanwaltschaft gestellten Zusatzfragen und hiess den Antrag auf Teilnahme der Verteidigung an der Exploration zum Ergänzungsgutachten gut (pag. 6656 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Stellung einer weiteren Frage, welche sich aus der Teilnahme der Verteidigung an der Ex- ploration ergeben hatte. Die Verfahrensleitung liess die Frage mit Verfügung vom 16. Mai 2019 zu (pag. 6667 f.). Das Ergänzungsgutachten datiert vom 20. Juni 2019 und ging der Kammer am 21. Juni 2019 ein. Als Vorbemerkung erläuterte der Sachverständige, die eigentlich geplante ambulante psychiatrische Untersuchung des Exploranden sei vom Be- schuldigten unmittelbar vor dem Gespräch (nach einer ca. 10-minütigen Unterre- dung unter vier Augen mit seiner Anwältin) abgesagt worden, so dass an diesem Tag nur ein ca. halbstündiges Gespräch mit seiner Anwältin möglich gewesen sei. In diesem Gespräch sei noch einmal die Bedeutung eines persönlichen Untersu- chungsgesprächs – auch im eigenen Interesse des Beschuldigten – erläutert wor- den. Es sei vereinbart worden, dem Beschuldigten einen Fragekatalog zuzuschi- cken, welcher die Vertretung mit ihm anschauen und ihn motivieren könne, diese Fragen zu beantworten. Vorsorglich sei dem Beschuldigten ein Ersatztermin für ein Gespräch angeboten worden. Auf Nachfrage des Sachverständigen sei am 13. Ju- ni 2019 die Nachricht (per Mail) gekommen, der Beschuldigte halte am Aussage- verweigerungsrecht fest und wolle dem Sachverständigen gegenüber keinerlei An- gaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen. Das Er- gänzungsgutachten konnte sich somit nur auf die vorliegenden Akteninformationen stützen (pag. 6673 ff.). Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen gesetzt (pag. 6718). Nachdem zwei von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Zusatzfragen nicht beantwortet wur- den, wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 12. August 2019 aufgefordert, diese Fragen noch zu beantworten (pag. 6746 f.). Mit Ergänzung vom 28. August 2019 kam der Sachverständige dem nach (pag. 6748 ff.). Nach Erhalt des Gutach- tens inkl. Ergänzung teilten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte mit, sie würden auf Bemerkungen wie auch auf Ergänzungs- sowie Erläuterungs- fragen verzichten (pag. 6758 und 6759). Mit Schreiben vom 24. September 2019 wurde Staatsanwältin S.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 6766). Der Be- schuldigte beantragte mit Schreiben vom gleichen Tag die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eventualiter die Dispensation (pag. 6768). Sowohl der Straf- und Zivilkläger 12 als auch die zuständige Staatsanwältin beantragten dar- aufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 16. Okto- ber 2019, pag. 6778 f. und Schreiben vom 25. Oktober 2019, pag 6782 ff.). Am 29. Oktober 2019 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Durchführung eines 5 schriftlichen Verfahrens sowie eventualiter seine Dispensation an der Hauptver- handlung mit Beschluss abgewiesen (pag. 6785 ff.). Am 8. November 2019 wurde zur Hauptverhandlung und Urteilseröffnung am 25. Mai 2020 und 26. Mai 2020 vorgeladen (pag. 6805 f.). Am 9. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass sich bezüglich der Privatklägerin E.________ ein Missverständnis ergeben habe. Diese wüsche die Teilnahme an der Hauptverhandlung als Privatklägerin (pag. 6821), was mit Verfü- gung vom 10. Januar 2020 gutgeheissen wurde (pag. 6823 f.). Mit Schreiben vom 17. April 2020 stellte die Verteidigung den Antrag, der stellver- tretende Generalstaatsanwalt, V.________, solle die Anklage vor Obergericht ver- treten und erklärte, der Beschuldigte würde die Verhandlung mit Zwischenrufen und Gesang stören, sollte er nicht dispensiert werden (pag. 6845). Mit Schreiben vom 27. April 2020 wurde nochmals der Antrag auf Dispensation gestellt, da der Beschuldigte unter Berücksichtigung der aktuellen Situation das Coronavirus be- treffend der Risikogruppe angehöre und sich deshalb in der Justizvollzugsanstalt Thorberg auch in Quarantäne befunden habe (pag. 6853). Nach Eingang der Stel- lungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 6849 f. und 6855 f) und getätig- ten Abklärungen bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 6857) wies die Ver- fahrensleitung die Anträge der Verteidigung mit Verfügung vom 29. April 2020 ab (pag. 6858). Die Verteidigung wurde mit derselben Verfügung ersucht bis zum 8. Mai 2020 eine ärztliche Bestätigung betreffend Risikogruppe einzureichen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 wurde der Sachverständige zur Berufungsverhand- lung vorgeladen und ihm der Vollzugsbericht vom 27. April 2020 zur Durchsicht zu- gestellt (pag. 6986 ff.). Mit Gesuch vom 8. Mai 2020 ersuchte die Verteidigung erneut um Dispensation von der Hauptverhandlung (pag. 6997 f.). An ein ärztliches Attest fehlte indessen auch in dieser Eingabe. An der Teilnahme des Beschuldigten wurde deshalb mit Beschluss vom 11. Mai 2020 festgehalten. Zudem wurde die Justizvollzugsanstalt Thorberg gebeten innert Frist zu beantworten, ob der Beschuldigte von Sprech- stunden bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater Gebrauch gemacht habe und das Medikamentenblatt des Beschuldigten (soweit er Medikamente erhalte) nach Unterzeichnung einer dem Beschluss beiliegenden Entbindung vom Arztgeheimnis einzureichen (pag. 7001 ff.). Die Justizvollzugsanstalt Thorberg hielt im Schreiben vom 13. Mai 2020 fest, dass der Beschuldigte seit seinem Eintritt an keinem Ge- spräch mit einem/einer Psychiaterin teilgenommen habe und er es trotz zweimali- ger Aufforderung verweigere, die Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen, weshalb eine Kopie des Medikamentenblattes nicht eingereicht werden könne (pag. 7011). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Vertretung des Beschuldigten die Disziplinarverfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz- vollzug, Justizvollzugsanstalt Thorberg, vom 19. März 2020 zu den Akten, welche ohne Einwände der Parteien mit Beschluss vom 25. Mai 2020 zu den Akten ge- nommen wurde (pag. 7030). 6 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung zwei Führungsberichte (vom 29. März 2019 [pag. 6641] und 4. Februar 2020 [pag. 6831]) sowie ein Vollzugsbericht vom 27. April 2020 (pag. 6866) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte und der Sachverständige an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 7031 ff). 5. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung vom 25. Mai 2020 folgende Anträge (pag. 7038 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 13.12.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, A. als betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wird; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wird; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer geltend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wird; 4. der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ verurteilt wird; B. als Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände ergangen sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit R.________ am 11.5.2013 in W.________, X.________, Y.________, zum Nachteil von T.________ und U.________, und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 64 Abs. 1 lit. a, 112 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft vom 27.11.2014 bis am 18.12.2019 von total 1'848 Tagen, und es sei festzustellen, dass er am 19.12.2019 die Strafe angetreten hat; im Weiteren sei die Verwahrung anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgeht; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD); die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen. 7 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu bringen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ab- lauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profi1G). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik und Kriminaltechnischer Dienst, sei der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Vertretung des Beschuldigten begründete an der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung vom 25. Mai 2020 folgende am 25. Mai 2020 per Fax nachgereichten Anträge (pag. 7045 ff. und 7059): I. Auf die Anordnung einer Verwahrung sei zu verzichten unter Auferlegung der gesamten in vorliegendem oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Ver- fahrenskosten inkl. Verteidigungskosten an den Kanton Bern und unter Verteilung der erstinstanzlichen sowie der im ersten oberinstanzlichen Verfahren entstan- denen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten gemäss Urteil des Obergerichts vom 19. Dezem- ber 2017. II. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegrün- dung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kanto- nale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschrän- ken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 8 Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018. Die Beschwerde des Beschuldigten, 6B_270/2018, wurde vollständig abgewiesen. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, welche einzig den Verzicht auf die Anordnung der Verwahrung rügte, wurde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (pag. 6574 ff.). Die Erwägungen 7.1 bis 7.8 sind für die Kammer gestützt auf das soeben ausgeführte verbindlich (pag. 6589 ff.). Dies bedeutet, dass nur noch die Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB neu zu beurteilen ist. Der im Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 ausgefällte Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, sowie alle weiteren Zivilklagen und Verfügungen sind gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_270/2018 bereits in Rechtskraft erwachsen und bilden die Grundlage für die nachfolgende Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung. Weiter zu beurteilen sind die oberinstanzlichen Kostenfolgen. Bereits rechtskräftig ist hingegen die erstinstanzliche Kostenverteilung, da diese nicht vom Obsiegen/Unterliegen, sondern von der Frage der Verurteilung an sich abhängt. II. Verwahrung 7. Allgemeine Ausführungen des Bundesgerichts zur Verwahrung Das Gericht ordnet eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord oder eine wei- tere im Gesetz genannte Straftat begangen hat und aufgrund der Persönlichkeits- merkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem As- pekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Drit- ter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafge- setzbuch StGB, 4. Auflage 2019, N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beantworten. Eine entspre- chende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung und stellt in der Praxis faktisch das einzige Abgrenzungskriterium gegenüber therapeutischen Massnahmen dar. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Mass- nahmenrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Gefährlichkeitsprognosen sind aber naturgemäss unsi- cher (vgl. statt vieler BGE 127 IV 1, 5). Sie gehören, abgesehen von den relativ eindeutigen Fällen der hochgefährlichen Straftäter, zu den schwierigsten Aufgaben der psychologisch-psychiatrischen Diagnostik. Menschliches Sozialverhalten kann nur bedingt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, selbst wenn die Prognosemethoden verbessert werden. Die Praxis sucht sich nicht zuletzt deshalb gelegentlich zu stark an der Anlasstat zu orientieren, da ihr diese als ob- 9 jektiver Anknüpfungspunkt erscheint. Erforderlich ist indessen eine Gesamtwürdi- gung von Tat und Täter. Diese beinhaltet eine umfassende Analyse vieler anderer Aspekte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straf- tat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB) Zum weiteren Kriterium der Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose hält das Bundesgericht im Urteil 6B_270/2018 folgendes fest (pag. 6591 f., Erw. 7.4.1 f.): Die Anordnung der Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unterschied zu den ande- ren Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu beja- hen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Ei- ne blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 S. 70 mit Hinweisen; Ur- teil 6B 1397/2017 vom 26. April 2018E. 1.1.1). 7.4.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil 66_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachver- ständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 66_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Will- kürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). Er- scheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigen- falls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B_244/2017 vom 12. Fe- 10 bruar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteile 613_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 66_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis). 8. Ausgangslage Die vorliegend in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Risikoeinschätzung, d.h. die Wiederholungswahrscheinlichkeit für ein erneutes Tötungsdelikt, für andere schwere Gewaltstrafen oder andere Delikte mit Gefährdung des Lebens, beruht auf der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Z.________. Dabei werden insgesamt zwölf Kriterien geprüft und gewürdigt. Der Sachverständige be- wertete im Gutachten vom 13. Oktober 2015 die Analyse der Anlasstat, das spezi- fische Konfliktverhalten und die Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstige Kri- terien. Eher ungünstig bewertete er die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Per- sönlichkeit (vorhandene psychische Störung), neutral bis eher ungünstig die soziale Kompetenz und (noch) eher ungünstig, bzw. nicht beurteilbar den sozialen Emp- fangsraum. Neutral bzw. nicht beurteilbar beurteilte er die Therapiebereitschaft und neutral den bisherigen Verlauf nach den Taten. Eher günstig beurteilte er die Ein- sicht des Täters in seine Störung, die allgemeinen Therapiemöglichkeiten und die realen Therapiemöglichkeiten. In der Gesamtschau schätzte er die Kriminalprogno- se als ungünstig ein (pag. 6193 ff.). 9. Konkrete bundesgerichtliche Ausführungen zum vorliegenden Fall Das Bundesgericht rügte mit Urteil 6B_270/2018, das Obergericht sei ohne triftige Gründe von der Expertise abgewichen und habe die Bedeutung der vom Gutachter als ungünstig bewerteten Kriterien und damit die Rückfallgefahr ohne triftige Grün- de relativiert. Damit sei das Obergericht in Willkür verfallen. Zudem seien Lücken im Gutachten festgestellt worden, so dass keine rechtgenügende Entscheidgrund- lage im Sinne vom Art. 56 Abs. 3 StGB vorgelegen habe. Das Obergericht wurde vom Bundesgericht angewiesen, die fachpsychiatische Expertise im Sinne seiner vorstehenden Erwägungen soweit nötig ergänzen zu lassen. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_270/2018 E. 7.5 ff. folgendes aus: 7.5 Die in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Einschätzung der Rückfallgefahr beruht auf dem Kriterienkatalog nach Z.________. Beim Beschwerdegegner wird eine narzisstisch- selbstunsichere, ängstlich depressive und zwanghafte (evtl. auch schizotype) Persönlichkeitsakzentu- ierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (Expertise, S. 43 und 48) und für die Tatzeit eine vollständig er- haltene Schuldfähigkeit festgestellt. Von den zwölf Kriterien beurteilt der Gutachter insbesondere das Kriterium der Anlasstat, des spezifischen Konfliktverhaltens und der Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstig. Im Rahmen des Kriteriums der bisherigen Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt er, dass der Beschwerdegegner bisher nicht wegen gravierender Gewaltstraftaten strafrechtlich in Er- scheinung getreten sei. Aufgrund der hohen Affinität zu Waffen und der mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz bewertet er dieses Kriterium als eher ungünstig. In einer Gesamtschau sei von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen. Es bestehe ein "erhöhtes Risiko für erneute 11 schwere Gewaltstraftaten". Auf die zur Rückfallgefahr gestellte Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, führte der Gutachter aus, es sei von einer "deutlich erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit für erhebliche Gewaltstraftaten (auch mit schwersten, lebensbe- drohlichen Opferschäden)" auszugehen. 7.6. 7.6.1 Weswegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat die Bedeutung der forensisch-psychiatrisch relevanten Umstände des Einzelfalls relativieren sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Die Tatumstände werden in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich als eines der massgebenden Ele- mente der Legalprognose aufgeführt. Sofern sich die hohe Gefährlichkeit des Täters aus seiner Ge- waltbereitschaft ergibt, ist diese unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Tat zu berücksichtigen. Gerade die mangelnde Beachtung der Anlasstat wird u.a. als wesentliche Fehlerquelle bei der Krimi- nalprognose genannt (NORBERT LEYGRAF, Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], 6. Aufl., München 2015, S. 414 ff., 425). Ferner überzeugt das von der Vorinstanz dargelegte Verhältnis zwischen der Mordqualifikation und der Risikoprognose nicht. LEYGRAF weist diesbezüglich darauf hin, dass die Qualifikationsmerkmale eines Mordes mehr den Unrechtsgehalt der Tat als die künftige Gefährlichkeit des Täters beschreiben und gerade diese Taten oftmals in krisenhaft zugespitzten Lebenssituationen oder innerhalb einer lebensphasisch umschriebenen Problematik erfolgen (LEYGRAF, a.a.O., S. 421). Ebenfalls nicht stichhaltig ist die vorinstanzliche Relativierung der Gefährlichkeitsprognose mit dem Hinweis auf die statistische Grundlage (Basisrate). Die Basisraten zur Rückfälligkeit stecken den Rahmen für die Rückfallgefahr ab, besagen jedoch darüber hinaus-gehend nichts für die Prognose im Einzelfall (LEYGRAF, a.a.O., S. 415; ausführlich zur Basisrate, MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 348 f.). Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich auch zu- treffend darauf hin, dass der Gutachter das Kriterium der Anlasstat ausdrücklich im Wissen um die eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Tötungsdelikten als ungünstig bewertet hat. 7.6.2 Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die offenbar am 28. April 2016 ausgestossene Drohung des Beschwerdegegners trotz Kenntnis der Vorgeschichte, insbesondere der Drohungen im Jahre 2003 gegenüber T.________, lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Persönlichkeit des Beschwerdegegners als unbedeutend würdigt. Ferner vermag die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine Ein- zelfallbeurteilung nicht zu genügen (vgl. Urteil 66_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 mit Hin- weis). Eine Überprüfung der konkreten Bedeutung dieser Faktoren durch den Gutachter wäre ange- zeigt gewesen. Für die prognostische Beurteilung können die konstellativen Bedingungen der Tat und die Mittäterschaft von entscheidender Bedeutung sein (LEYGRAF, a.a.O., S. 421). Der Expertise lässt sich indes nicht entnehmen, dass sich der Gutachter mit diesen Elementen befasst hätte. Schliesslich bleibt unklar, ob basierend auf der Expertise von einem erhöhten oder einem deutlich erhöhten Risiko auszugehen ist (vgl. E. 7.5). Die Risikoformulierung unterliegt gutachterlichem Klärungsbedarf (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der prognostischen Risikobeurteilung, vgl. Urteil 66_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Zum Einwand des Beschwerdegegners, das Gutachten sei als Aktengutachten von geringem Be- weiswert, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem angefragten Sachverständigen obliegt zu beurteilen, ob sich ein solches verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 66_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Inwiefern die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung in der vorliegenden Konstellation in Frage zu stellen ist, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 12 10. Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 (pag. 6673 ff.) Der Sachverständige führt aus, dass sich die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zum einen auf die bereits im Gutachten vom Jahr 2015 zusammen- getragenen und referierten aktenanamnestischen Informationen und zum anderen ergänzt um die von ihm im weiteren Verlauf gezeigten Auffälligkeiten im Vollzugs- und Aussageverhalten abstütze (pag. 6674). Die eigentlich geplante ambulante psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten (gemäss ursprünglichem Wunsch von diesem im Beisein seiner Vertretung) sei vom Beschuldigten unmittelbar vor dem Gespräch nach einer zehnminütigen Unterredung mit dieser abgesagt worden. Die Verteidigung sei in einem Gespräch vom Sachverständigen auf die Bedeutung des persönlichen Untersuchungsgespräches für eine möglichst genaue Risikobeur- teilung hingewiesen worden. Es sei vereinbart worden, dem Beschuldigten ein Fra- gekatalog zuzusenden, welcher die Verteidigung mit dem Beschuldigten anschau- en könne und sie ihn motivieren könne, die Fragen zu beantworten. Vorsorglich sei als weitere Option ein Ersatz-Gesprächstermin vereinbart worden. Auf Nachfrage des Sachverständigen habe der Beschuldigte über seine Verteidigung mitgeteilt, dass er an seinem Aussageverweigerungsrecht festhalte und keinerlei Angaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen wolle (pag. 6674). Zur psychiatrischen Diagnose / Persönlichkeitsbild führt der Sachverständige aus, es hätten sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs, des dabei ge- zeigten Vollzugsverhaltens und der unverändert mangelnden Mitwirkung an einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, sodass die ihm Gut- achten aus dem Jahr 2015 getroffenen Feststellungen auch zum Zeitpunkt des Er- gänzungsgutachtens grundsätzlich zu bestätigen, bzw. nur geringfügig zu modifi- zieren seien. Es hätten im Jahr 2015 eine Reihe auffälliger Persönlichkeitsmerkma- le beschrieben werden können, was als leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung eingeordnet habe werden können. Im Hinblick auf die Stabilität einiger dieser auf- fälligen, fehlangepassten und eindeutig unangemessenen Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale (u.a. auch bezüglich seiner anhaltenden Leugnung betreffend seinen Täteranteil am Anlassdelikt und seiner starren Abwehrhaltung gegenüber einer psychiatrischen Untersuchung und Exploration) müsse beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens allerdings – zumindest differenzialdiagnostisch – das Vorliegen einer (leichten) kombinierten Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen werden. Zusammengefasst seien beim Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens folgende auffällige Per- sönlichkeitsmerkmale bzw. psychiatrische Diagnosen zu beschreiben (pag. 6703 f.): - Narzisstisch-selbstbezogene / selbstunsichere, ängstlich-vermeidende, depres- sive und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), differenzialdiagnostisch leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - anamnestisch: Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodi- schem Substanzmissbrauch (ICD-10 F10.26), derzeit in beschützender Umge- bung abstinent (F10.21). 13 Das Gutachten aus dem Jahre 2015 habe die Kriterien Analyse der Anlasstat, bis- herige Kriminalitätsentwicklung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit bzw. bei ihm vorhandene deliktfördernde Störungsmerkmale, sein spezifisches Konfliktver- halten, seine (noch) nicht zu erkennende selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat, der sich noch nicht abzeichnende bzw. nicht beurteilbare zukünftige sozia- le Empfangsraum als ungünstig oder eher ungünstig bewertet. Als neutral bis eher ungünstig sei das Kriterium der sozialen Kompetenz und als neutral oder eher günstig seien die Kriterien Therapiebereitschaft und bisheriger Verlauf nach der Tat beurteilt worden. Lediglich die Kriterien Einsicht des Täters in seine Störung (gemäss psychiatrischem IV-Gutachten von 2012 zumindest in Teilbereichen vor- handen), die allgemeine Therapiemöglichkeit (bzw. die grundsätzliche Behandel- barkeit der Alkohol und Persönlichkeitsproblematik beim Beschuldigten) und die realen Therapiemöglichkeiten als günstig oder eher günstig beurteilt werden kön- nen (pag. 6704 f.). Der Sachverständige führt weiter aus (pag. 6705 ff.): Aus heutiger gutachterlicher Sicht müssen — unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufes und der bis heute anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verweigerungshaltung von Herrn A.________ gegenü- ber einer psychiatrischen Exploration — einige dieser prognostischen Kriterien allerdings doch etwas kritischer beurteilt werden. So müssen insbesondere die (2015 noch als ,neutral' oder ,nicht beurteil- bar' eingeschätzten) Kriterien der ,Therapiebereitschaft' und des ,bisherigen Verlaufs nach der Tat' wie auch das Kriterium der (2015 noch als ,eher günstig' eingeschätzten) ,Einsicht des Täters in seine Störung' im Hinblick darauf, dass Herr A.________ bis heute keinerlei Einblick gewährt in seiner see- lisches Innenleben, in seine Tatmotivation, in seine Beziehung zu seinen Söhnen, in seine Art der Verarbeitung der Tat und seiner eigenen und seines Sohnes (R.________) Schuld und Verurteilung sowie in seine Zukunftsvorstellungen, wie auch die Tatsache, dass er sich gegenüber einer gutachter- lichen Exploration und psychiatrisch-therapeutischen Unterstützung vollkommen verschliesst, heute als risikoerhöhend und damit in prognostischer Hinsicht als ,ungünstig' bewertet werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht steht (recte: ist) bei Herrn A.________ konkret zu befürchten, dass seine anhaltende — geradezu wahnartig anmutende — Leugnung seines Tatbeitrages und sei- ner (rechtskräftig festgestellten) Tatschuld nicht nur seinem (als Mittäter verurteilten) Sohn R.________ und seinem anderen Sohn AA.________ die realitätsgerechte Verarbeitung der Tat und den angemessenen Umgang mit der Verurteilung erschwert und damit deren Zukunftschancen erheb- lich belastet, sondern bei ihm selbst eher noch zu einer Verstärkung und weiteren Verfestigung seiner „Lebenslüge" und seines Ressentiments führt, dass nicht nur seine beiden Söhne „Opfer" (des getöte- ten Heimleiters) gewesen sind, sondern nun auch er selbst und sein Sohn R.________ (und indirekt auch sein Sohn AA.________) gemeinsam „Opfer" einer ungerechten Behandlung durch das Strafjus- tizsystem und andere staatliche Stellen geworden sind, was ein fortbestehendes Reservoir aufgestau- ter Kränkungswut darstellt, woraus auch entsprechende Rachefantasien und Bestrafungsideen ent- stehen und handlungsleitend werden können im Sinne einer ernsthaften Fremdgefährdung von Re- präsentanten der Strafjustiz bzw. der vermeintlich „wahren" Verantwortlichen für seine Tat und seine Verurteilung und für das eigene missglückte Lebensschicksal (und auch das seiner Kinder). Daneben besteht bei Herrn A.________ aber auch ein nicht nur theoretisches sondern konkretes ho- hes Risiko dafür, dass sich bei ihm im Falle der Bewusstwerdung und Akzeptanz der eigenen Schuld und Verantwortlichkeit für das Tatgeschehen und die Folgen eine schwere depressive Verfassung einstellt mit Selbstanklagen und schweren Schuldgefühlen gegenüber seinen Kindern, was nicht nur 14 zu einer eigenen Suizidgefährdung sondern angesichts des ausgeprägten, durch die Tat noch einmal verstärkten symbiotischen Zusammengehörigkeitsgefühls mit seinen Kindern durchaus auch zu Ideen oder sogar ernsthaften Absichten eines (seine Söhne mit einschliessenden) erweiterten oder Mitnah- mesuizids führen kann. Dieses Risiko muss als umso höher eingeschätzt werden, je verschlossener sich Herr A.________ verhält und je weniger er professionellen Fachpersonen Einblicke in seinen in- nerseelischen Prozess der Tat- und Schuldverarbeitung gewährt und therapeutische Hilfsangebote ausschlägt. Dass Herr A.________ sich so konsequent und auffällig rigide, geradezu sthenisch, allen Bemühun- gen um gutachterliche Aufklärung seines seelischen Befindens und damit auch gegenüber jeglicher therapeutischer Unterstützung verschliesst, lässt zum einen auf eine starke Angst, z.B. vor möglichen psychiatrisch-therapeutischen Interventionen oder allgemein vor einer Veränderung seines bisherigen subjektiven Wahrheitskonstrukts schliessen, welches ihn wahrscheinlich aber auch vor eigenen de- pressiv-suizidalen Tendenzen schützt. Es könnte aber auch als Indiz dafür verstanden werden, dass er, falls er sich auf eine vertiefte psychiatrische Exploration einlassen sollte, nicht zuletzt auch die Aufdeckung fremdgefährdender Rachegefühle oder latenter, fantasierter oder bereits vorgestalteter Rachepläne befürchtet; in diesem Fall müssten seine Verschlossenheit und sein anhaltendes Abwehr- und Leugnungsverhalten als weiterer risikoerhöhender Faktor bewertet werden. In der Risikoeinschätzung ist neben den bereits genannten persönlichkeitsgebundenen Variablen auch das fortschreitende Alter von Herrn A.________ zu berücksichtigen, welches sich zum einen durchaus risikomindernd auswirkt, da Herr A.________ bei einer allfälligen Entlassung aus der Straf- haft sicherlich das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben dürfte und nach allen kriminologischen Studien das Delinquenz- bzw. Rückfallrisiko nach dem 50. Lebensjahr — zumindest statistisch — si- gnifikant abnimmt. Auf der anderen Seite muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass unter den gegebenen Umständen, d.h. bei weiterhin anhaltender hermetischer Verschlossenheit und Ab- wehrhaltung von Herrn A.________, eine Vielzahl von Risikovariablen nur schwer einschätzbar blei- ben und im Laufe der Zeit und mit zunehmender Haftdauer (falls z.B. sein privates, selbstrechtferti- gendes Wahrheitskonstrukt einen eindeutig wahnhaften Charakter annehmen sollte) sich sogar noch verstärken könnten, was sich wiederum (altersunabhängig) risikoerhöhend bzgl. der Wiederholungs- wahrscheinlichkeit von Gewalttaten auswirken würde. In Bezug auf den Einflussfaktor des Alters von Herrn A.________ muss ferner darauf hingewiesen werden, dass seine seit der Tat bis heute fehlende Einsicht und Beeinflussbarkeit bezüglich persön- lichkeitsgebundener Risikovariablen sich voraussichtlich weiter verfestigen werden und gleichzeitig ihm nur noch geringe und mit zunehmendem Lebensalter weiter abnehmende innere Ressourcen und Veränderungspotenziale zur Verfügung stehen, was eine risikomindernde therapeutische Beeinfluss- barkeit im Alter eher unwahrscheinlich macht und damit das Risiko erneuter Gewalthandlungen anhal- tend hoch erscheinen lässt. Schliesslich muss bezüglich des Alters- bzw. Zeitfaktors bedacht werden, dass in der Vorgeschichte der Anlasstat von 2013 eine relativ lange Latenzzeit von zehn Jahren bestanden hat zwischen der of- fensichtlichen Kränkungserfahrung von Herrn A.________ im Zusammenhang mit dem (kurzen) Heimaufenthalt seiner Söhne beim späteren Tatopfer (Herrn T.________) im Jahr 2003 und dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu diesem Vorfall bei Herrn A.________ keineswegs eine dauer- hafte Entaktualisierung des damaligen kränkenden Erlebnisses stattgefunden hat, sondern sich dar- aus — möglicherweise ausgelöst durch eine persönliche Krise seines Sohnes R.________ — im Jahr 2013 eine wahrscheinlich aus Kränkungswut und Rachegefühlen gespeiste homizidale Tatbereitschaft und schliesslich die Realisierung des Tötungsdeliktes entwickelt hat. Bei einer derartigen Zeitgestalt 15 der Entwicklung einer homizidalen Tatbereitschaft kann daher auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, sondern muss vielmehr als fortbestehendes Risiko erneuter Gewalthandlungen angesehen werden, dass es bei Herrn A.________ — zumal er, wie zwischenzeitlich gerichtlich festgestellt, ge- meinsam mit seinem Sohn R.________ das Doppeltötungsdelikt tatsächlich begangen und damit schon einmal die Tötungshemmschwelle überschritten hat — auch noch nach einer langen, mehrjäh- rigen Latenzzeit zur einer Umsetzung von Kränkungswut und Rachegefühlen in manifeste schwere Gewalthandlungen kommen kann. Solange sich keine Veränderungen in den Einstellungen von Herrn A.________ und in seiner Koope- ration mit forensisch-psychiatrischen Fachpersonen abzeichnet und weder eine therapeutische Bear- beitung der Dynamik der Anlasstat, der Mittäterschaft seines Sohnes R.________ und seiner eigenen Schuld und Verantwortlichkeit möglich ist noch die Etablierung eines funktionierenden Risiko- Monitorings und Risiko-Managements gelingt, kann von der biologischen Altersvariable allein kein hin- reichend deliktprotektiver Effekt erwartet werden. Das bei einer allfälligen Haftentlassung wahrschein- lich bereits fortgeschrittene Lebensalter von Herrn A.________ ist aus gutachterlicher Sicht und beim gegenwärtigen Erkenntnisstand daher für sich alleine als prognostisch neutral oder indifferent zu be- werten. Wie bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung von Oktober 2015 muss auch heute, allein nach kli- nisch-forensischer Einschätzung, bei Herrn A.________ weiterhin von einer ungünstigen Kriminalpro- gnose — auch bzgl. der Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute schwere Gewaltstraftaten — ausgegangen werden. Zum einen sind erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum seiner frühe- ren Delinquenz zu erwarten, d.h. Beschimpfungen, Drohungen, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder auch erneute einschlägige Strassenverkehrsdelikte (z.B. Fahren in an- getrunkenem Zustand); zum anderen besteht angesichts der dargestellten besonderen inneren und äusseren Umstände von Herrn A.________ (mit einer Vielzahl unsicherer, teilweise sogar risikoer- höhender Faktoren sowie weiterer, derzeit nicht genau einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Risikovariablen) aber auch ein hohes Risiko für neuerliche, auch gravierende Gewalthandlungen mit schweren, nicht ausschliessbar auch lebensbedrohlichen Opferschäden. In Ergänzung dieser klinisch-forensischen Risikoeinschätzung wandte der Sach- verständige die aktuarischen Prognoseinstrumente des HCR-20 und des Violence Risk Appraisal Guide (nachfolgend: VRAG) an (pag. 6708). Das HCR-20 diene der Vorhersage erneuter Gewaltstraftaten. Ausgehend von 20 operationalisierten Items liessen sich die für den entsprechenden Fall wichtigen Risikofaktoren herausarbei- ten, ihre aktuelle Relevanz bewerten und damit auch die Möglichkeiten eines wirk- samen Risikomanagements aufzeigen (pag. 6709). Die Anwendung des HCR-20 ergebe – bei allerdings nur eingeschränkter Beurteilbarkeit einiger Variablen (ins- besondere persönlichkeitsgebundener klinischer und zukünftiger situationsbezoge- ner Items) – beim Beschuldigten bezüglich der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten 24 von max. 40 möglichen Risikopunkten. Dies deute auf ein mindestens mittleres (bis hohes) Risiko für eine erneute Gewalttat hin (pag. 6710). Das VRAG sei ein gruppenstatistisches Prognoseverfahren. Mittels des VRAG sol- le untersucht werden können, welcher Risikogruppe von Gewalttätern mit welcher statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit der Beschuldigte zugerechnet werden kön- ne (pag. 6710). Der Beschuldigte falle mit einem Summenwert von -5 gemäss den Auswertungsrichtlinien des VRAG in die Risikokategorie vier mit einer als mässig bzw. moderat einzuschätzenden gruppenstatistischen Rückfallwahrscheinlichkeit 16 (mit erneuter Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 17% nach sieben Jahren und von 31% nach zehn Jahren («time-at-risk», d.h. nach Haftentlassung; pag. 6712). In einer Gesamtschau inkl. den Ergebnissen der zusätzlichen verwendeten Pro- gnoseverfahren hält der Sachverständige fest (pag. 6712 f.): […] dass bei Herrn A.________ — aufgrund seiner fortbestehenden, infolge seiner abwehrenden Verschlossenheit jedoch gutachterlicherseits z.Zt. nicht genauer zu untersuchenden und differenzier- ter zu beschreibenden Persönlichkeitsproblematik (mit einem tiefverwurzelten Ressentiment und ei- nem grossen Reservoir aufgestauter Kränkungswut) — von einem mindestens mittleren bis hohen (in jedem Fall deutlich erhöhten) Risiko für erneute Gewalthandlungen ausgegangen werden muss, wo- bei das konkrete Risiko abhängig ist von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen (z.B. vom wei- teren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten von Herrn A.________, seiner thera- peutischen Beeinflussbarkeit, seiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme seiner Verantwortung, von seiner konstruktiven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von d er Ausgestaltung seines zukünftigen sozi- alen Empfangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen bei- den Söhnen u.a.). Da es trotz der anhaltenden Verschlossenheit und starren Abwehrhaltung von Herrn A.________ nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich bei ihm bezüglich der genannten persönlichkeits- gebundenen Risikobereiche dennoch Veränderungen im weiteren Vollzugsverlauf ergeben könnten, die möglicherweise zu einer günstigeren Risikobeurteilung führen würden, wird gutachterlicherseits empfohlen, bei entsprechenden konkreten Hinweisen auf allfällige Einstellungs- und Verhaltensände- rungen bei Herrn A.________ im weiteren Verlauf (mit möglicher Auswirkung auf die Einschätzung des Risikos für neuerliche Gewalthandlungen) vollzugsseitig eine aktualisierte prognostische Nachbe- gutachtung zu veranlassen. Die dem Sachverständigen gestellten Fragen beantwortete dieser wie folgt (pag. 6713): 1. Wie beurteilen Sie den Vorfall vom 28. April 2016 (vgl. Berichtsrapport vom 29.04.2016 pag. 6910.1-6910.3) mit Blick auf die ganze Vorgeschichte, insbesondere die Drohungen im Jahre 2003 gegenüber T.________? Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lässt der (im Berichtsrapport vom 29.04.2016 dokumentier- te) Vorfall vom 28. April 2016 im RG Thun deutlich erkennen, dass bei Herrn A.________ nach wie vor eine Neigung zum inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessenden) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses in- nerseelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewaltfantasien besteht, was die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens — auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit (im Falle des Tatopfers T.________ waren es zehn Jahre) — begründet. 2. A.________ ist heute 51 Jahre alt. Kann sein Alter als protektiver Faktor betreffend Risi- kobeurteilung gewertet werden? Das fortschreitende Alter von Herrn A.________ und die Tatsache, dass er bei einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft sicherlich das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben dürfte 17 und nach allen kriminologischen Studien das Delinquenz- bzw. Rückfallrisiko nach dem 50. Le- bensjahr — zumindest statistisch — signifikant abnimmt, mag sich zum einen risikomindernd auswirken, stellt zum anderen allerdings keinen hinreichend deliktprotektiven Faktor dar, solan- ge sich keine nachhaltigen Veränderungen in den Einstellungen von Herrn A.________ und in seiner Kooperation mit forensisch-psychiatrischen Fachpersonen abzeichnen und weder eine therapeutische Bearbeitung der Dynamik der Anlasstat, der Mittäterschaft seines Sohnes R.________ und seiner eigenen Schuld und Verantwortlichkeit möglich ist noch ein funktionie- rendes Risikomonitoring und Risikomanagement etabliert werden können. 3. Welche Auswirkungen haben die konstellativen Bedingungen der Tat und die Mittäter- schaft auf die prognostische Beurteilung? Die Familienkonstellation von Herrn A.________ zur Tatzeit (nach Trennung von der Ehefrau und Mutter seiner beiden Söhne) und seine damals von ihm übernommene Rolle im Verhältnis zu seinen Söhnen hat im Zusammenwirken mit seinen eigenen Affektdispositionen und Hand- lungsbereitschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit beigetragen zur Entwicklung der Tatmotivati- on, zur Einbeziehung seines jüngeren Sohnes R.________ in den Tatplan und in die Tatdurch- führung wie auch zur relativ langen gemeinsamen Geheimhaltung der Tat nach aussen. Da sich Herr A.________ dem Gutachter gegenüber bis heute nicht geäussert hat bezüglich dieser fami- liendynamischen und motivationalen Zusammenhänge und auch nicht bekannt ist, wie seine Söhne heute zur Tat und zur Rolle ihres Vaters eingestellt sind und wie alle Beteiligten ihr Ver- hältnis zukünftig gestalten wollen, müssen diese nach wie vor unklaren innerfamiliären Bezie- hungsvariablen als fortbestehende Risikofaktoren angesehen werden. Es liegt alleine an Herrn A.________ selber, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen und eine noch genauere prognostische Beurteilung der Wiederholungswahrscheinlichkeit erneuter Gewalthandlungen zu ermöglichen. 4. Können Sie Ihre Risikoeinschätzung insofern präzisieren, als klar ersichtlich ist, ob Sie von einem erhöhten oder einem deutlich erhöhten Risiko ausgehen? Aus der prognostischen Gesamtschau von aktueller klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten Prognoseverfahren (Dittmann-Kriterien, HCR- 20 und VRAG) ergibt sich, dass bei Herrn A.________ — aufgrund seiner fortbestehenden, in- folge seiner abwehrenden Verschlossenheit jedoch gutachterlicherseits z.Zt. nicht genauer zu untersuchenden und differenzierter zu beschreibenden Persönlichkeitsproblematik (mit einem tiefverwurzelten Ressentiment und einem grossen Reservoir an aufgestauter Kränkungswut und Rachegefühlen) — von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden muss. Das bei Herrn A.________ bestehende konkrete Risiko ist dabei abhängig von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen (z.B. vom weiteren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltens- auffälligkeiten von Herrn A.________, seiner therapeutischen Beeinflussbarkeit, seiner selbstkri- tischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme von Verantwortung, von seiner konstruktiven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von der Ausgestaltung seines zukünftigen sozialen Empfangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen beiden Söhnen u.a.). 5. Hat sich seit Ihrer letzten Beurteilung bezüglich Risikoeinschätzung etwas geändert? Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Gericht festgestellten Tatsachen bezüglich des Anlassdeliktes wie auch des von Herrn A.________ weiterhin (auch noch nach seiner rechtskräf- 18 tigen Verurteilung) gezeigten auffälligen Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz wurde die gutachterliche Risikoeinschätzung noch einmal gründlich überarbeitet, aktualisiert, um die zusätzliche Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente (HCR-20, VRAG) erweitert und damit auf eine breitere Beurteilungsgrundlage gestellt, auch wenn nach wie vor ein persönliches Untersuchungs- und Explorationsgespräch mit Herrn A.________ (mit Erhebung eines aktuellen psychischen Befundes) wünschenswert gewesen wäre. 6. Haben Sie sonst noch etwas Sachdienliches beizufügen? Da es trotz der anhaltenden Verschlossenheit und starren Abwehrhaltung von Herrn A.________ nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich im weiteren Vollzugsverlauf bei ihm bezüglich der beschriebenen persönlichkeitsgebundenen Risikobereiche dennoch Verände- rungen ergeben könnten, die möglicherweise zu einer günstigeren Risikobeurteilung führen wür- den, wird gutachterlicherseits empfohlen, bei entsprechenden konkreten Hinweisen auf allfällige Einstellungs- und Verhaltensänderungen bei Herrn A.________ im weiteren Verlauf (mit mögli- cher Auswirkung auf die Einschätzung des Risikos für neuerliche Gewalthandlungen) vollzugs- seitig eine aktualisierte prognostische Nachbegutachtung zu veranlassen. 7. Wurde bei der Begutachtung das Aussageverhalten von A.________ beeinflusst durch verbale oder nonverbale Äusserungen der Verteidigung (z.B. Rascheln, Husten, Scharren mit den Füssen etc.)? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form erfolgte die Beeinflussung? Das für den 16.05.2019 im RG Thun vorgesehene persönliche Untersuchungsgespräch — wie ursprünglich von Herrn A.________ gewünscht, im Beisein seiner Verteidigerin Frau Rechtsan- wältin B.________ — hat der Explorand unmittelbar vor dem Gespräch abgelehnt und hat des- halb nicht stattfinden können (zudem war er auch nicht bereit zur Beantwortung der ihm vom Gutachter übermittelten Fragen). Von gutachterlicher Seite konnten deshalb keine allfälligen Be- einflussungen des Aussageverhaltens von Herrn A.________ durch seine Verteidigerin gemacht werden. Die weiteren zugelassenen Fragen der Generalstaatsanwaltschaft beantwortete der Sachverständige wie folgt (pag. 6748 ff.): 1. Haben Sie Ergänzungen zu Ihrem Gutachten vom 13.10.2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitlich das Bundesgericht den obergerichtlich festgestellten Sachverhalt als erwiesen erachtet hat und A.________ nun rechtskräftig wegen zweifa- chen Mordes, gemeinsam begangen mit seinem damals .________ Jahre alten Sohn R.________, schuldig gesprochen worden ist? Wie in unserem Ergänzungsgutachten vom 20.06.2019 dargelegt, haben sich — unter Berück- sichtigung der zwischenzeitlich vom Bundesgericht bestätigten gerichtlichen Tatsachenfeststel- lungen bezüglich der Täterschaft von A.________ bei dem (gemeinsam mit seinem Sohn R.________ im Mai 2013 begangenen) zweifachen Mord sowie des weiteren Verlaufes (mit an- haltender Leugnung von Herrn A.________ bezüglich seiner Tatbeteiligung, mit einigen doku- mentierten Verhaltensauffälligkeiten während des Strafvollzuges (z.B. beim Vorfall vom 28.04.2016) und mit seiner unverändert ablehnenden Haltung gegenüber einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung) — in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Unsere — im Gutachten von 2015 getroffenen — diagnosti- schen Feststellungen haben wir daher aus heutiger gutachterlicher Sicht noch einmal grundsätz- 19 lich bestätigt bzw. lediglich geringfügig modifiziert, indem wir neben den bei Herrn A.________ feststellbaren narzisstisch-selbstbezogenen /selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, depres- siven und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zumindest differenzial- diagnostisch (DD) auch das Vorliegen einer (leichten) kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) in Betracht gezogen haben. Auch bezüglich der (vom Obergericht jetzt nicht mehr neu gestellten) Frage der tatzeitbezoge- nen Schuldfähigkeit von Herrn A.________ haben sich bis heute keine neuen beurteilungsrele- vanten Erkenntnisse gegeben, welche Anlass wären, von der Einschätzung unseres Gutachtens vom 13.10.2015 abzuweichen, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Herrn A.________ für die Tatzeit vom 11.05.2013 eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit angenommen werden kann. Unsere (vom Bundesgericht beanstandete) Risikoeinschätzung im Gutachten vom 13.10.2015 haben wir — unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Gericht festgestellten Tatsachen bezüglich des Anlassdeliktes wie auch des von Herrn A.________ weiterhin (auch noch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung) gezeigten Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz — noch einmal überarbeitet und aktualisiert (z.B. bezüglich der Ri- sikobeurteilung anhand der sog. Dittmann-Kriterien) sowie um die zusätzliche Anwendung aktu- arischer Prognoseinstrumente (HCR-20 und VRAG) erweitert. Auf dieser breiteren Beurteilungs- grundlage ergibt sich unsere heutige gutachterliche Einschätzung (vgl. Ergänzungsgutachten vom 20.06.2019 S. 32ff.), dass bei Herrn A.________ von einem mindestens mittleren bis ho- hen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden muss, wobei das konkrete Risiko abhängig ist von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen, z.B. vom weiteren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltens- auffälligkeiten von Herrn A.________, seiner therapeutischen Zugänglichkeit und Beeinflussbar- keit, seiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme seiner Verantwortung, von seiner konstrukti- ven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von der Ausgestaltung seines zukünftigen sozialen Emp- fangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen beiden Söhnen (von denen Herr A.________ immerhin einem die Täterschuld für den zweifachen Mord zuschreibt und ihn damit indirekt auch mitverantwortlich macht für seine eigene Verurteilung). 2. Wie beurteilen Sie die Rückfallgefahr im Hinblick auf die Besonderheit, dass A.________ an einem Tatort und zur gleichen Tatzeit zwei Morde mit praktisch gleicher Intensität be- gangen hat, denen jedoch unterschiedliche Beweggründe (betr. T.________ Rache wegen Vorgeschichte, betr. U.________ Zeugenbeseitigung ohne Vorgeschichte) und unter- schiedliche Tatentschlüsse (betr. T.________ Rache, längere Planung, betr. U.________ spontan) zu Grunde lagen? Die Tatsache, dass Herr A.________ (und sein zur Tatzeit noch minderjähriger Sohn R.________) im Mai 2013 in einem einzigen, zusammenhängenden Tatgeschehen „mit prak- tisch gleicher Intensität" einen zweifachen Mord aus „unterschiedlichen Beweggründen (betr. T.________ Rache wegen Vorgeschichte, betr. U.________ Zeugenbeseitigung ohne Vorge- schichte)" begangen haben und diesen beiden Taten „unterschiedliche Tatentschlüsse (betr. T.________ längere Planung, betr. U.________ spontan)" zu Grunde lagen, haben wir bei der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung (nach Z.________) berücksichtigt und ha- ben dementsprechend das Kriterium „Analyse der Anlasstaten" bereits im Gutachten von Okto- 20 ber 2015 wie auch in unserem Ergänzungsgutachten von Juni 2019 als „prognostisch ungünstig" bewertet. Dass von den beiden (rechtskräftig verurteilten) Tätern die ursprünglich gegen Herrn T.________ gerichtete Tötungshandlung in der konkreten Tatsituation und mit einem gesonder- ten Tatentschluss ausgedehnt wurde auf die (den Tätern unbekannte und für sie unerwartet an- wesende) Zeugin Frau U.________, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar nicht als ein bereits realisiertes Rückfalldelikt, jedoch in jedem Fall als zusätzlich risikoerhöhend zu beurtei- len, da es darauf schliessen lässt, dass unter besonderen Tatumständen die Täterschaft keiner- lei Tötungshemmung mehr aufzubringen vermag und (im Sinne einer Disposition) bereit zu sein scheint, auch weitere, eigentlich unbeteiligte Opfer zumindest in Kauf zu nehmen, womit sich der Kreis potenziell gefährdeter zukünftiger Opfer erweitert und ein allfälliges homizidales Rückfall- delikt unter ungünstigen Umständen auch erneut mehrere Opfer treffen könnte. Weitere prognostische Schlussfolgerungen lassen sich aus den (gerichtlich festgestellten) Tatva- riablen des Anlassdeliktes von Mai 2013 gutachterlicherseits nicht ableiten, so dass aufgrund der Vielzahl weiterhin ungeklärter Tätervariablen auch heute noch keine sichere prognostische Beurteilung abgegeben werden kann, wie hoch genau bei Herrn A.________ die Wiederho- lungswahrscheinlichkeit bezüglich erneuter Tötungsdelikte einzuschätzen ist. 11. Einvernahme Sachverständiger (pag. 7033 ff.) Der Sachverständige erklärte, die Begutachtung rein auf Aktenstücke stelle für ihn eine Ausnahme dar, welche jedoch vorkomme. Wenn kein persönliches Untersu- chungsgespräch stattfinden könne, fehle der Schlussstein, sozusagen das Herz- stück der psychiatrischen Begutachtung. Ein Gutachter versuche ein Bild des Be- schuldigten zu erhalten und zwar die Sinneseindrücke des Gegenübers mit seiner geschulten Wahrnehmung zu erfassen und zu beschreiben. Dieser psychische Be- fund ergänze dann alle anderen aus möglichst verschiedenen Quellen gewonne- nen Informationen über die Person. Wenn dann die Analyse vorliege, laufe es in beiden Fällen, ob der psychische Befund vorliege oder nicht, gleich ab. Es seien ihm eine Reihe von Informationen aus den Akten zur Verfügung gestanden, die er im Gutachten 2015 und die Informationen aus den Verlaufsberichten, die er im Gutachten 2019 referiert habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der jetzigen Hauptverhandlung sei auffällig, ziehe sich aber durch die ganze Prozessgeschichte. Aus gutachterlicher Sicht sehe er keinen Anlass, zum Vollzugsbericht vom 27. April 2020 ergänzend Stellung zu nehmen. Dieser füge sich in das im Laufe der Zeit herauskristallisierte Bild. Aus dem protokollierten Besuchsgespräch im Jahr 2016 habe sich der Hin- weis ergeben, dass der Beschuldigte dazu neige, leicht kränkbar zu sein und dann darauf überschiessend affektiv (überschiessende Affektreaktionen mit Rachege- danken, Drohungen und anderem) zu reagieren. Dass der Beschuldigte den Wunsch geäussert habe, aus dem Normalvollzug in den Langzeitvollzug wechseln zu können, um u.a. mit einer Psychiaterin zu sprechen, er aber bisher an keinem solchen Gespräch teilgenommen habe, sei zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte habe in einen ruhigeren Langzeitvollzug gewollt, was seinem Einzelgängertum eher entspreche. Für die weitere Entwicklung und die Ressourcen- sowie die Ermittlung des Anpassungspotenzials die sich eventuell risikomindernd auswirken könnten, 21 wäre aber ein solcher Gesprächswunsch zentral. Der Beschuldigte belasse es wei- terhin bei den im Gutachten beschriebenen und in den Vorinstanzen angenomme- nen risikoerhöhenden Aspekten seiner Persönlichkeit. Offenbar habe er bis anhin kein eigenes Interesse entwickelt, risikomindernde Persönlichkeitsaspekte zur Gel- tung zu bringen. Nach dem Eindruck des Gutachters sei der Beschuldigte weiter nicht mit Psychopharmaka überdosiert oder mediziert. Der Beschuldigte habe durch die Vorlage von Fotos seiner Opfer an Mitgefangene beim Eintritt in den Vollzug in eine Dreierzelle sein neues Umfeld mit Hinweis auf sein Gewaltpotential beeindrucken, eventuell einschüchtern wollen. Der Sachverständige wisse nicht, ob man dies im juristischen Sinne als Geständnis deuten dürfe, aber er scheine sich zumindest mit den Urhebern dieser Opferschäden zu identifizieren und benutze es wohl als Mittel um Angst und Eindruck zu erzeugen. Auch betreffend diesen Vorfall seien dieselben Verhaltensauffälligkeiten zu finden, welche sich auch betreffend den Vorfall im Jahr 2016 gezeigt hätten. Er verweise daher auf seine Antwort zur ersten Frage des Ergänzungsgutachtens (pag. 6713), wonach beim Beschuldigten eine Neigung zu inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessenden) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses innerseelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewalt- fantasien bestehe, was die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens – auch noch nach einer langen Latenzzeit begründe. Weiter gebe es Leitlinien, sog. Mindestanforderungen an Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten, wobei bei Prognosegutachten auch Risikoeinschätzungen mitenthalten sind. Die seien in den Jahren 2005, 2006, von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Psychiatern, Forensiken und Juristen ausgearbeitet worden und würden seit daher im deutschsprachigen Raum als Standard gelten. Danach werde de lege artis auch ein persönliches Gespräch mit der beschuldigten Person gefor- dert aber auch möglichst viele – alle verfügbaren Erkenntnisquellen – sollen ge- nutzt werden. Auch das Tatbild oder Tatortbilder, rechtsmedizinische Befunde über Opferschäden, Aussagen von Tatzeugen aus den Ermittlungsakten und – wenn vorhanden – auch Berichte über frühere psychiatrische Behandlungen oder Ent- wicklungsberichte aus der Kindheit und Jugend der Person der beschuldigten Per- son sollten berücksichtig werden. Dies mit dem Ziel, sowohl eine Längsschnittbe- trachtung als auch einen aktuellen Querschnittsbefund beschreiben zu können. Des Weiteren sei die Vordelinquenz, idealerweise sämtliche Vorstrafenakten, zu beachten. Ebenfalls seien sämtliche allfällige Berichte der Bewährungshilfe zu berücksichtigen. Als ein methodischer Fehler gelte, wenn man sich nur auf die Aussagen der beschuldigten Person dem Gutachter gegenüber abstützen und die anderen Erkenntnisse und Informationen ausser Acht lassen würde. Insofern sei der psychische Befund oder das gutachterliche Untersuchungsgespräch eine wich- tige, aber nicht die einzig entscheidende Erkenntnisquelle für den Gutachter, für die an ihn gestellten Fragen beantworten zu können. Wenn dieses Gespräch nicht stattfinden konnte, sei natürlich darauf hinzuweisen. (pag. 7033 ff.). 22 12. Führungsberichte vom 29. März 2019 (pag. 6641 f.) und 4. Februar 2020 (pag. 6831 f.) Dem Führungsbericht vom 29. März 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 3. Februar 2016 im Regionalgefängnis Thun befinde. Das Betreuungspersonal beschreibe ihn als anständige und ruhige Person. Im Umgang zeige er sich äusserst höflich und zuvorkommend. Ordnung und Sauberkeit der Zelle hätten nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Er gehe täglich spazieren und tausche sich während den Zellenöffnungszeiten mit den Mitinsassen aus. Er sei in der Abteilung sehr gut integriert und disziplinarisch habe sich das Regionalgefängnis Thun nicht mit ihm befassen müssen. Er zeige bis anhin kein Interesse, einer vom Regionalgefängnis Thun angebotenen Arbeit nachzugehen oder im Fitnessraum zu trainieren und besuche auch nicht die Insassenbibliothek. Er habe Gitarrenunterricht nehmen können und es werde ihm ermöglicht, regelmässig alleine Gitarre zu spielen. An der Weihnachtsfeier habe er für die Insassen seiner Abteilung ein kleines Konzert mit Gitarre und Gesang gegeben. Er empfange fast wöchentlich Besuch von seiner Familie. Aufgrund seines tadellosen Verhaltens, würden diese Besuche einmal im Monat ohne Trennscheibe durchgeführt (pag. 6641 f.). Der Führungsbericht vom 4. Februar 2020 ist praktisch identisch mit demjenigen vom 29. März 2019. Ergänzend wurde festgestellt, dass als der Beschuldigte am 29. Juli 2019 rechtskräftig in den Strafvollzug gekommen sei, er auf einen Wechsel in die Strafabteilung verzichtet habe und auf eigenen Wunsch, im Wissen um die Einschränkungen, in der Abteilung der Untersuchungshaft, verblieben sei (pag. 6831 f.). 13. Vollzugsbericht vom 27. April 2020 (pag. 6866 ff.) Der Vollzugsbericht hält fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Dezember 2019 zwecks Verbüssung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befinde. Der Vollzugsbericht sei unter Zuhilfenahme des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2017, der ROS Risikoabklärung vom 10. November 2019 und des Gutachtens vom 13. Oktober 2015 erstellt worden. Gegenüber den Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Thorberg verhalte sich der Beschuldigte grundsätzlich freundlich und angepasst. In Situationen, die nicht so ablaufen, wie er sich das vorgestellt habe, könne er auch eine andere Seite zeigen. So sei es im Gesundheitsdienst dazu gekommen, dass er einer Mitarbeiterin den Mittelfinger zeigte, sich grenzüberschreitend und provokativ benahm und ihr gar drohte, dass das Gespräch „ein Nachspiel" haben werde, da sie ihn als arbeitsfähig beurteilte, obschon er sich als krank erlebte. Im anschliessenden Gespräch mit der Bereichsleiterin Vollzugskoordination habe er geäussert, dass er befürchte, dass seine Gesundheitsakten nicht vollständig seien und er Angst davor habe, dement zu werden. Er habe sagen können, dass er unfreundlich und aufgebracht gewesen sei, sich aber nicht daran erinnere, dass er den Mittelfinger gezeigt habe. Zudem habe er betont, dass auch die Mitarbeiterin sich im Verlauf des Gesprächs 23 aufgeregt und ihn gebeten habe, den Raum zu verlassen. Er sei für sein Verhalten mit fünf Tagen Arrest in der eigenen Wohnzelle diszipliniert worden. Seit Eintritt, bei welchem der Beschuldigte im Normalvollzug untergebracht gewesen sei, habe er sich geäussert, dass er in der Langzeitvollzugsabteilung platziert werden möchte. Nachdem ein Platz freigeworden war, sei der Übertritt beschlossen worden und ein Wechsel vom Normalvollzug in den Langzeitvollzug habe am 10. Februar 2020 erfolgen können. In dem anschliessend geführten Aufnahmegespräch habe der Beschuldigte sich dahingehend geäussert, dass ihm die Abteilung entsprechen würde, da er mit weniger Mitgefangenen zusammen sei und er die Möglichkeit habe, mit einer Psychiaterin zu sprechen (Anmerkung der Verfasser: was im Normalvollzug auch jederzeit möglich gewesen wäre). Im gesamten Gespräch (in welchem durchaus kritische Nachfragen zum bisherigen Strafverfahren gestellt worden seien) habe der Beschuldigte den Eindruck vermittelt, für sein Verhalten rasch Erklärungen bereit zu haben, wobei bei diesen häufig Umweltfaktoren im Vordergrund gestanden seien. Es scheine zudem so, dass er sich selber in einer Opferrolle sehe, da er eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe für ein Delikt, dass er gemäss seinen Aussagen nicht begangen habe. Bereits zwei Tage nach seinem Eintritt in den Normalvollzug am 19. Dezember 2019 sei es zu Schwierigkeiten mit Mitgefangenen gekommen. Standardgemäss sei dem Beschuldigten zu Beginn seines Aufenthaltes ein Platz in einer Dreierzelle zugewiesen worden. Seine zwei Zellengenossen hätten sich bei der Betreuung gemeldet, da sie sich geweigert hätten, weiter mit dem Beschuldigten zusammenzuwohnen. Dabei hätten sie sich geäussert, dass dieser ihnen Fotos seiner Opfer aus den Gerichtsakten gezeigt und ihnen damit gedroht habe, dass es ihnen bei Schwierigkeiten gleich ergehen könne. Daraufhin sei ein Rapport für ausserordentliche Ereignisse erstellt und der Beschuldigte als Sofortmassnahme in eine leere Einzelzelle verlegt worden. Mit den Aussagen seiner Mitgefangenen konfrontiert, habe er sich dahingehend geäussert, dass er die Akten nicht gezeigt habe. Im Gegenteil sei er von den anderen beiden von Beginn an schikaniert worden. Zum Schluss habe nicht wirklich eruiert werden können, welche Version der Wahrheit entspreche. Allerdings sei der Beschuldigte daraufhin einer Einzelzelle zugewiesen worden, was seinem Bedürfnis nach Einzelgängertum sicherlich entgegengekommen sei. An seinem Arbeitsplatz der AB.________ (vgl. Kapitel Arbeitsplatz) sei es ebenfalls zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. Im anschliessenden Gespräch auf der Abteilung sei versucht worden, mit ihm an Verhaltensstrategien zu arbeiten, damit er sich nicht so schnell provoziert fühle. Nebst Kopfhörer mitnehmen und Musik hören, sei er rasch auf die Idee gekommen, seine Medikation zu verändern. Auffallend sei gewesen, dass es ihm anscheinend schwergefallen sei, Strategien auf der Verhaltensebene zu entwickeln. Er habe sich aber humorvoll zeigen können und habe gemeint, er habe ja noch so 20 - 30 Jahre Zeit, daran zu arbeiten. In diesem Gespräch seien auch ausländerfeindliche Haltungen deutlich geworden. So scheine er die Gefangenengruppe in „Weisse" und „Farbige" zu unterteilen. Auch habe er mehrfach betont, dass er es als nicht 24 nomal ansehe, dass die Schweizer in einem schweizerischen Gefängnis nicht mehr zu sagen hätten. Dem Beschuldigten sei es wichtig, zu betonen, dass er seit vielen Jahren an einer Depression leide. Dadurch sei er in einigen Lebensbereichen eingeschränkt. Mit diesbezüglichen Aussagen könne er den Eindruck erwecken, als würde er die Depression verantwortlich für gewisse Schwierigkeiten oder Verhaltensweisen machen. Im Rahmen der COVID19-Pandemie gelte der Beschuldigte als vulnerabler Gefangener. Zunächst sei er nicht als solcher deklariert worden. Durch sein Intervenieren und Einfordern sei er schlussendlich vom zuständigen Arzt doch dieser Gruppe zugewiesen worden. Er zeige sich bezüglich einer möglichen Erkrankung angstbehaftet. Aus diesem Grund verlasse er seine Zelle kaum mehr. Vom Angebot, sich das Essen, die Post und die Medikamente bringen zu lassen, mache er Gebrauch. Der Beschuldigte sei zunächst im Normalvollzug aufgenommen worden. Bereits am Ankunftstag habe er sein Erstaunen geäussert, nicht im Langzeitvollzug platziert zu sein. Er habe in den Regionalgefängnissen Thun und Burgdorf von Mitgefangenen gehört, dass im Thorberg alle Gefangenen mit Strafen von mehr als 15 Jahren in obgenannter Abteilung untergebracht würden. Seine Vorstellung sei dahingehend gewesen, dass er im Langzeitvollzug mehr Freiheiten geniessen könne. Nach einer internen Fallbesprechung sei beschlossen worden, die Aufnahme in den Langzeitvollzug intensiver zu prüfen und ein Vorgespräch mit ihm zu führen. Es sei dabei einerseits darum gegangen, seine Erwartungen und Vorstellungen zu klären und ihm andererseits zu vermitteln, nach welchem Konzept die Abteilung aufgebaut sei und welche Verpflichtungen er seinerseits zu erfüllen habe (Gruppenfähigkeit, Teilnahme an Bezugspersonengesprächen, Einhalten der Abteilungsregeln). Im Rahmen des Übertritts sei eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet worden. So habe er am 10. Februar 2020 in die Langzeitvollzugsabteilung eintreten können. Bis anhin könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte an die vereinbarten Vorgaben hält. Seine Zelle halte der Beschuldigte meist ordentlich und sauber. Die persönliche Hygiene bereite ihm keine Probleme. Seit seinem Eintritt arbeitet der Beschuldigte in der AB.________ der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Seine Arbeitsleistungen würden als gut bezeichnet. Im Umgang mit Mitgefangenen komme es zeitweise zu Auffälligkeiten und Zusammenstössen bei welchen der Beschuldigte als sehr dominant und manipulativ wahrgenommen werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse seien die Arbeitsplätze so eingeteilt worden, dass der Beschuldigte einen Arbeitsplatz erhalten habe, bei welchem er weiter von den betroffenen Mitgefangenen entfernt platziert sei. Da der Beschuldigte als vulnerable Person in Bezug auf die COVID19- Pandemie eingestuft worden sei, arbeite er seit dem 1. April 2020 nicht mehr und verbringe seine Zeit grösstenteils auf seiner Zelle. Der Beschuldigte beteuere bis heute, dass er den Doppelmord, für welchen er rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Der Haupttäter sei sein Sohn. Da dieser zum Zeitpunkt der Tat minderjährig gewesen war, habe er zu einer Maximalstrafe von lediglich 7 Jahren verurteilt werden können. Da man aber für 25 diese Tat jemanden lange habe wegsperren wollen, müsse halt „der Alte" den Kopf hinhalten. Die Aussage, dass sein Sohn der Haupttäter und er nicht für die Tat verantwortlich seien, betone er bei verschiedenen Mitarbeitenden aus unterschiedlichen Bereichen der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Beim Abklärungsgespräch für den Langzeitvollzug habe sich der Beschuldigte auf Nachfrage hin geäussert, dass er beim Gutachten keine Auskunft gegeben habe, weil er schon gewusst habe, wie das laufe und dass dies nur eine Geldmacherei sei. Vor Gericht habe er sich nicht zu Wort gemeldet, da er bereits bei der ersten Befragung gemerkt habe, dass er sowieso schon verurteilt sei und darum habe er seine Ausgangslage nicht noch weiter verschlechtern wollen. Der Beschuldigte leiste aktuell keine materiellen Wiedergutmachungszahlungen und nehme an keinem der Aus- und Weiterbildungsangeboten teil. Der Beschuldigte beschreibe sich selber als Einzelgänger. In der Gefangenengruppe sei er integriert, pflege zu Einzelnen etwas näheren Kontakt. In seiner Freizeit spiele er oft Gitarre oder sei beim Billard spielen anzutreffen. Auch dabei sei er oft für sich alleine. An geführten Freizeitangeboten in der Gruppe habe er bis anhin selten teilgenommen. Der Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln scheine ihm in der JVA keine Probleme zu bereiten. Der Beschuldigte habe seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Thorberg und bis zur aktuell geltenden Besuchssperre aufgrund der COVID19-Pandemie bis anhin fünfmalig Besuch von seinen Eltern und dem Sohn AA.________ erhalten. Weiter gebe der Beschuldigte an, mit seinen Eltern und seinen Söhnen in regelmässigem telefonischen Kontakt zu sein. Mit seinem Sohn R.________, welcher Mittäter bei dem begangenen Delikt sei und welcher sich zurzeit im Massnahmenvollzug für Jugendliche befindet, habe er dann telefonischen Kontakt, wenn sich dieser im Urlaub befinde. Andere Aussenkontakte habe er nicht. Er gebe an, alle anderen Kontakte abgebrochen zu haben. Aktuell stünden keine Vollzugslockerungen zur Diskussion und eine Vorbereitung der Entlassung sei aktuell kein Thema. Zusammengefasst sei der Beschuldigte zum Personal und den Mitgefangenen korrekt und anständig. Wenn er jedoch etwas erreichen wolle oder mit einer Situation unzufrieden sei, könne er durch sein Verhalten Druck aufbauen und fordernd wirken. Teilweise gelinge es ihm so, an sein Ziel zu kommen. Er gebe weiterhin an, an der Tatausführung, wie sie vom Gericht mehrfach festgehalten worden sei, nicht beteiligt gewesen zu sein. Eine Bearbeitung dieses Themas sei bis anhin nicht ein zentraler Punkt der Bezugspersonenarbeit. Seit dem Übertritt in den Langzeitvollzug sei vor allem der Beziehungsaufbau im Vordergrund gestanden. Daran solle momentan weitergearbeitet werden. Zudem seien in erster Linie Alltagssituationen oder im Vollzug gezeigtes Verhalten angesprochen und allenfalls alternative Verhaltensweisen zu erarbeiten. 26 Die Justizvollzugsanstalt Thorberg empfehle den Beschuldigten weiterhin im Langzeitvollzug dieser platziert zu lassen. Er scheine sich dort wohl zu fühlen und er könne aktuell vom milieutherapeutischen Setting profitieren (pag. 6866 ff.). 27 14. Stellungnahme Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 13. Mai 2020 (pag. 7011) Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 teilte die Justizvollzugsanstalt auf Nachfrage der Kammer mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (pag. 7001 f.) mit, der Beschuldigte habe sei seinem Eintritt in den Langzeitvollzug an keinem Gespräch mit einem/einer Psychiaterin teilgenommen und er habe es trotz zweimaliger Aufforderung verwei- gert, die Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen, weshalb eine Kopie des Medikamentenblattes nicht eingereicht werden könne (pag. 7011). 15. Erwägung durch die Kammer 15.1 Zur Frage der Aktualität und Qualität von Gutachten Die Verteidigung rügt, dass weder das Gutachten aus dem Jahr 2015 noch dasje- nige aus dem Jahr 2019 den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB genüge. Das Gutachten dürfe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen und die geforderte Gefähr- lichkeit stelle kein unverändertes stabiles Merkmal dar, sondern könne sich im Lau- fe der Zeit verändern. Das Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2019 basiere auf demjenigen aus dem Jahre 2015, welches sich wiederum auf die Ermittlungsakten und die IV- Ermittlungen stütze, seit welchen wiederum über ein Jahr vergangen sei. Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden sich daher auf die kör- perliche und psychische Gesundheit des Beschuldigten von vor über acht Jahren stützen, weshalb keine aktuelle Entscheidgrundlage vorliege. Der Sachverständige führe aus, dass wesentliche Faktoren nicht beurteilbar seien, weshalb es sich um ein reines Aktengutachten ohne eine persönliche Untersuchung des Beschuldigten handle und daher den Anforderungen eines Gutachtens nicht genüge (pag. 7045 f.). Ein Aktengutachten muss die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind dann möglich, wenn über den begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild; vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). In Bezug auf die Aktualität eines Gutachtens stellt das Bundesgericht sodann bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest, dass nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters eines Gut- achtens abzustellen ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge ver- änderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unab- dingbar (vgl. Urteil BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss auch in Bezug auf ein Gutachten für die Anordnung ei- ner Verwahrung gelten. Ein Aktengutachten kommt weiter als Ausnahme dann in Betracht, wenn der Pro- band sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachver- ständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). Ob und wie sich die fehlende Un- mittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Akten- gutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage diffe- renziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine Frage ohne 28 Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen be- antwortbar ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Verweigert der Beschuldigte gegenü- ber den Sachverständigen eine persönliche Untersuchung, gilt dies dann als Ver- zicht auf eine Mitwirkung der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck ei- ner krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersu- chung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich darauf beruft, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d). Der Beschuldigte selbst verweigert jegliche Begutachtung und es ist auf die Beur- teilung des Sachverständigen abzustellen, ob sich ein Aktengutachten verantwor- ten lässt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). Das Bundesgericht hat sich bereits mit dem Beweiswert des Gutachtens aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt und die gut- achterliche Einschätzung aus dem Jahr 2015 gestützt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_270/2018 E. 7.6.2.). Auf diese Einschätzung kann daher abgestellt wer- den. Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 befasst sich sodann ebenfalls einlässlich mit der im Jahr 2015 beurteilten strukturierten, kri- teriengleiteten Risikoeinschätzung (nach Z.________), wobei der Sachverständige auf eine Wiederholung der einzelnen Kriterienbereiche und deren prognostischen Bewertung, welche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch Gültigkeit besit- zen, verzichtet (pag. 6704). Aus der damaligen (2015) gutachterlicher Sicht und un- ter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens (2019) und der anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verwei- gerungshaltung des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen müssen gemäss dem Sachverständigen einige dieser prognostischen Kriterien etwas kriti- scher beurteilt werden (pag. 6705). Aus gutachterlicher Sicht hätten sich in dia- gnostischer Hinsicht aber keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben (pag. 6749). Damit bringt der Sachverständige nichts Anderes zum Ausdruck, als dass er bei Erstellung des Ergänzungsgutachtens im Jahr 2019 sämtliche bereits im Jahr 2015 durchgegangenen strukturierten, kriteriengleiteten Risikoeinschät- zungskriterien – deren zwölf nach Z.________ – nochmals unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs überarbeitet und aktualisiert hat (pag. 6749). Er hat es über- dies mit zwei weiteren Prognoseinstrumenten (HCR-20 und VRAG) ergänzt (pag. 6708 f.). Die Ausgangslage beim Beschuldigten hat sich bis zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens sowie bis zur Entscheidfällung im vorliegenden Verfah- ren also insofern geändert, als dass nebst diesem zwei Führungsberichte, ein Voll- zugsbericht, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Thorberg und die Ein- vernahme des Sachverständigen vorliegen. An der Verweigerungshaltung des Be- schuldigten hat sich indessen nichts geändert und der Sachverständige beurteilte auch den aktuellsten Vollzugsbericht vom 27. April 2020, wobei dieser den Vorfall mit dem Zeigen von Opferfotos an Mitgefangene bei Eintritt in den Normalvollzug – wenn auch vom Beschuldigten bestritten – anlässlich seiner Einvernahme qualitativ gleich einordnete wie derjenige bestrittene Vorfall im Jahr 2016 (pag. 7036). Dies verdeutlicht – wie auch vom Sachverständigen ausgeführt –, dass sich die Aus- gangslage seit Erstellung des Gutachtens 2015 in Bezug auf die prognostizierten Kriterien nicht verändert, sondern gar verschlechtert hat. 29 Der Sachverständige hat weiter mehrmals darauf hingewiesen, dass das gutachter- liche Untersuchungsgespräch, resp. der psychische Befund nicht habe stattfinden können. Er hat die Verweigerungshaltung des Beschuldigten in seiner Beurteilung berücksichtigt und trotzdem gestützt auf die weiteren Erkenntnisquellen Prognosen abgegeben. Er hat deutlich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der breiten Beurteilungsgrundlage beim Beschuldigten von einem mindestens mittleren bis ho- hen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Ge- fährdung des Lebens ausgegangen werden müsse (pag. 6750). Ob die Verweige- rungshaltung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Per- sönlichkeit des Beschuldigten und damit sein Verhalten auf Berufung der Unver- wertbarkeit der Expertise widersprüchlich ist – was im Übrigen bei Gesamtbetrach- tung in Bezug auf die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten wohl angenom- men werden dürfte (vgl. die diagnostizierte narzisstisch-selbstbezogene / selbstun- sichere, ängstlich-vermeidende, depressive und zwanghafte Persönlichkeitsakzen- tuierung (ICD-10 Z73.1), differenzialdiagnostisch leichte kombinierte Persönlich- keitsstörung [ICD-10 F61.0; pag. 6704]) – kann dabei offengelassen werden. Die im Jahr 2015 und 2019 erstellten Gutachten genügen damit den Anforderungen an die Aktualität und wie sich nachfolgend zeigen wird auch an die Qualität eines sol- chen Gutachtens nach Art. 56 StGB. 15.2 Zur Anordnung der Verwahrung 15.2.1 Katalogstraftat und Schwere der Beeinträchtigung des Opfers Mit der vom Gesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geforderten Anlasstat, muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers verbunden sein, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB). Der Beschuldigte wurde des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn R.________ am 11. Mai 2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________ verurteilt. Dies stellt zweifellos sowohl eine vom Gesetz geforderte Ka- talogstraftat als auch eine schwere Beeinträchtigung der Opfer dar. 15.2.2 Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose a. Anlasstat Wie bereits der Sachverständige ausführte, handelt es sich bei den Anlasstaten um besonders grausame Taten mit übermässiger Gewaltanwendung («Overkill»). Die- se sind ohne Ankündigung oder vorgängige konkrete Drohungen, resp. zehn Jahre nach den Drohungen, und ohne jegliche Chance für die Opfer auf Gegenwehr und Flucht vorgenommen worden. Die hohe Anzahl der Stiche deutet auf einen heftigen Wutaffekt und auf den unbedingten Tötungswillen hin (pag. 6193). Wie der Sach- verständige anlässlich seiner Einvernahme ergänzend hinzufügte, deutet insbe- sondere die Intensität der Stiche beim zweiten, dem Beschuldigten unbekannten und zufälligen Opfer U.________, darauf hin, dass sie ebenfalls vom Tatentschluss erfasst gewesen sein dürfte (pag. 7036). Auch wenn – wie der Sachverständige ausführte – Tötungsdelikte eine eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlich- keit aufweisen, sind die in den vorliegenden Anlasstaten zutage getretene hohe 30 Gewaltbereitschaft bzw. das sich darin ausdrückende geringe Hemmungsvermö- gen gegenüber dem Ausagieren von Tötungsimpulsen oder anderen fremdschädi- genden Aggressionen prognostisch ungünstig zu beurteilen, wovon auch die Kam- mer ausgeht. b. Bisherige Kriminalitätsentwicklung Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten (Alkohol), wegen Hausfriedensbruch, wegen Beschimpfung sowie wegen mehrfacher und wiederholter Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SK 17 144 pag. 8266 f.). Wegen gravierenden Gewaltstraftaten ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Die hohe Affinität zu Waffen, auch illegalen Schuss- und Stichwaffen, deutet darauf hin, dass er diese auch anwenden würde. Wegen der wiederholten Verstösse ge- gen das Waffengesetz während der Probezeit ist auch ein Bewährungsversagen anzunehmen. Sodann zeigt der Beschuldigte eine Neigung zu verbaler Aggressi- vität sowie zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen – was sich anhand des jüngsten Vorfalls gegenüber dem Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Thorberg mit seinem grenzüberschreitenden und provokativen Verhalten bestätigt hat (pag. 6866 ff). Welcher Hintergrund das grenzüberschreitende und provokative Verhalten des Beschuldigten hatte und ob er den Mittelfinger gezeigt hat, kann da- bei offengelassen werden. Fakt sind seine Neigung zu verbaler Aggressivität, im- pulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen und zu dominantem und manipulativem Verhalten (pag. 6868). Zwar lässt sich ein verfestigter krimineller oder dissozialer Lebensstil beim Beschuldigten nicht nachweisen, jedoch geht unter Berücksichti- gung der obgenannten Umstände auch die Kammer von einer eher ungünstigen Prognose der bisherigen Kriminalitätsentwicklung aus. c. Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung Die beim Beschuldigten festgestellten seit seiner Adoleszenz vohandenen Persön- lichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von narzisstisch-selbstunsicherer, ängstlich-depressiver, zwanghafter und eventuell auch schizotyper Persönlich- keitsakzentuierungen mit entsprechender Einschränkungen in der Selbstwert- und Affektregulation wie auch in der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit sind wie vom Sachverständigen ausgeführt als unspezifische deliktsfördernde Risikovariablen einzuschätzen. Unter ungünstigen Umständen oder auch im Falle einer psychi- schen Dekompensation fremdschädigendes Fehlverhalten können diese deliktsför- dernden Risikovariablen entsprechende Straftaten begünstigen (pag. 6194). So- dann besteht mit der Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzmissbrauch auch das Risiko einer Schwächung seines Hemmungsvermögens und seiner Ver- haltenskontrolle und birgt daher auch die Gefahr aggressiver Impulsdurchbrüche (pag. 6194). Die Kammer prognostiziert daher auch trotz momentaner Abstinenz des Beschuldigten im Strafvollzug dieses Kriterium als ungünstig. d. Einsicht des Täters in seine Störung Wie der Verlauf gezeigt hat, kann nicht mehr auf das im psychiatrischen IV- Gutachten von 2012 dokumentierte Problembewusstsein von einer Störungsein- sicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat bis zum heutigen Tag keine Ein- sicht in seine Störung, resp. in sein seelisches Innenleben, seine Tatmotivation, in 31 seine Beziehung zu seinen Söhnen, in seine Art der Verarbeitung nach der Tat und seiner eigenen und seines Sohnes R.________ Schuld und Verurteilung sowie in seine Zukunftsvorstellungen gewährt (pag. 6705). Eindrücklich hat er sich trotz vor- handener Fragestellungen der gutachterlichen Exploration neun Jahre nach der Tat entzogen. Den Wechsel in den Langzeitvollzug hat er unter anderem mit der Be- gründung der Möglichkeit zu Gesprächen mit einer Psychiaterin begründet - was im Übrigen schon im Normalvollzug möglich gewesen wäre –, solche haben aber noch nicht stattgefunden (pag. 6867 und 7011). Offenbar sieht der Beschuldigte sich als Opfer und beteuert gegenüber dem Vollzugspersonal, dass er den Doppelmord nicht begangen habe (pag. 6869). Wie der Sachverständige treffend ausführt, ist konkret zu befürchten, dass aufgrund dieser langanhaltenden – geradezu wahnhaft anmutenden – Leugnung seines Tatbeitrages und seiner Tatschuld die realitätsge- rechte Verarbeitung der Tat und der angemessene Umgang mit der Verurteilung erschwert und damit die Zukunftschancen erheblich belastet sind. Hinzu kommt das Risiko, dass diese Umstände noch zu einer Verstärkung und Verfestigung sei- ner «Lebenslüge» und seines Ressentiments führen. Diese vermeintliche Opferrol- le einer ungerechten Behandlung durch das Strafjustizsystem und andere staatli- che Stellen stellt ein fortbestehendes Reservoir aufgestauter Kränkungswut dar, woraus auch entsprechende Rachefantasien und Bestrafungsideen entstehen und handlungsleitend im Sinne einer ernsthaften Fremdgefährdung von Repräsentan- ten der Strafjustiz, bzw. der vermeintlich «wahren» Verantwortlichen für die Tat und seine Verurteilung und für das eigene missglückte Lebensschicksal (und auch das seiner Kinder), werden können (pag. 6706 f.). Offenbar hat der Beschuldigte sich anlässlich des Abklärungsgesprächs für den Langzeitvollzug geäussert, dass er sich vor Gericht nicht zu Wort gemeldet habe, da er bereits bei der ersten Befra- gung gemerkt habe, dass er sowieso schon verurteilt sei und darum er seine Aus- gangslage nicht noch habe verschlechtern wollen (pag. 6868). Diese Aussage deu- tet deutlich darauf hin, dass er nicht sich, sondern der Umwelt dafür die Schuld gibt. Die Tatsache, dass er nicht nur vor Gericht, sondern bereits seit der ersten Einvernahme am 27. November 2014 keine Aussagen gemacht hat, spricht sodann ebenfalls deutlich für die Verstärkung seiner «Lebenslüge» mit den vom Sachver- ständigen festgehaltenen Konsequenzen. Die konsequente und auffällig rigide, ge- radezu sthenischen Haltung, sich allen Bemühungen um gutachterliche Aufklärung seines seelischen Befindens und auch gegenüber jeglicher therapeutischer Unter- stützung zu verschliessen, lässt zum einen auf eine starke Angst vor Interventionen und vor einer Veränderung seines bisherigen subjektiven Wahrheitskonstrukts schliessen und zum anderen könnte es – gemäss Sachverständiger – sein, dass er die Aufdeckung fremdgefährdender Rachegefühle oder latenter, fantasierter und bereits vorgestalteter Rachepläne befürchtet. In diesem Falle muss dies – wie vom Sachverständigen ausgeführt – als weiterer risikoerhöhender Faktor bewertet wer- den (pag. 6706). Die Kammer erachtet daher die Prognose der Einsicht des Be- schuldigten als ungünstig. e. Soziale Kompetenz Der Beschuldigte ist geschieden und seine letzte Partnerin trennte sich von ihm Ende 2014 (pag. 6195). Ausser zu seinen Söhnen und seinen Eltern scheint der Beschuldigte über keine weiteren tragfähigen Sozialkontakte, Freundschaften oder 32 Bindungen zu verfügen. Er gibt an, alle anderen Aussenkontakte abgebrochen zu haben und beschreibt sich als Einzelgänger. In der Gefangenengruppe ist er inte- griert und pflegt zu Einzelnen etwas näheren Kontakt (pag. 6195 sowie 6869). Auf- grund von Rückenbeschwerden stellte der Beschuldigte im Jahr 2012 einen Antrag auf eine (inzwischen abgelehnte) IV-Teilrente. Sowohl die soziale als auch die be- rufliche Leistungsfähigkeit scheinen aber weder durch seine Persönlichkeitspro- blematik noch seinen körperlichen Beschwerden beeinträchtigt zu sein (pag. 6195). Der Beschuldigte arbeitet in der AB.________ der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Seine Arbeitsleistungen werden als gut bezeichnet. Im Umgang mit Mitgefangenen komme es zeitweise zu Auffälligkeiten und Zusammenstössen, bei welchen der Beschuldigte als sehr dominant und manipulativ wahrgenommen werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er weiter von den betroffenen Mitgefangenen platziert worden (pag. 6868). Infolge seiner narzisstisch-selbstunsicheren, ängstlich- depressiven, zwanghaften und eventuell auch schizotypen Persönlichkeitsanteile ist die diesbezügliche soziale Kompetenz, insbesondere die Fähigkeit zu reifen und angemessenen sozialen Kontakten und zwischenmenschlichen Beziehungen zu pflegen eingeschränkt (pag. 6195). Der Sachverständige hat aber weder einen ei- genständigen kriminogenen Lebensstil noch eine kriminelle Identität als beschrie- ben oder beobachtet erachtet (pag. 6195). Daher geht die Kammer unter Berück- sichtigung auch der Vorfälle am Arbeitsplatz von einer neutralen bis eher ungünsti- gen Prognose aus. f. Spezifisches Konfliktverhalten Wie bereits das Gutachten im Jahr 2015 ausführte, äusserte der Beschuldigte Dro- hungen, zeigte Wutausbrüche und ähnliche Kränkungsreaktionen, sodass von ei- ner gewissen Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen, zu Aggres- sionsdurchbrüchen und anderen fremdschädigenden Verhaltensweisen ausgegan- gen werden muss (pag. 6196). Dies zeigen auch die jüngsten Ereignisse, indem er z.B. am Arbeitsplatz so hat eingeteilt werden müssen, dass sein Arbeitsplatz weiter von den betroffenen Mitgefangenen entfernt ist (pag. 6868). Weiter passt auch der Vorfall bei Eintritt in den Normalvollzug in dieses Bild. Der Beschuldigte wurde ei- ner Dreierzelle zugewiesen und die Zellengenossen weigerten sich nach zwei Ta- gen mit dem Beschuldigten weiter zusammenzuwohnen, da der Beschuldigte ihnen Fotos der Opfer aus den Gerichtsakten gezeigt und ihnen damit gedroht habe, dass es ihnen bei Schwierigkeiten gleich ergehen könnte (pag. 6867). Auch wenn offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte diese Fotos wirklich gezeigt hat oder nicht, wurde mit Verlegung in eine Einzelzelle seinem Bedürfnis nach Einzel- gängertum entsprochen (pag. 6867). Wenn der Beschuldigte im Strafvollzug offen- bar etwas will oder mit einer Situation unzufrieden ist, könne er durch sein Verhal- ten Druck aufbauen und fordernd wirken. Teilweise gelinge es ihm durch dieses Verhalten an sein Ziel zu kommen (pag. 6868). Weiter kam es am 28. April 2016 im Regionalgefängnis Thun zu einem Vorfall mit inadäquatem Verhalten des Beschul- digten (pag. 6910.1-6910.3). Auch dieser Vorfall lässt erkennen, dass beim Be- schuldigten gemäss schlüssiger Prognose des Sachverständigen eine Neigung zu inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessen- den) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses inner- seelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewaltphantasien be- 33 steht. Schlussendlich muss auch berücksichtigt werden, dass zwischen der Anlass- tat im Jahr 2013 und der offensichtlichen Kränkungserfahrung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem (kurzen) Heimaufenthalt der Söhne beim späteren Ta- topfer im Jahr 2003 eine lange Latenzzeit (von zehn Jahren) bestand. Gemäss dem Sachverständigen sei es beim Beschuldigten trotz des zunehmenden zeitli- chen Abstandes keineswegs zu einer dauerhaften Entaktualisierung der kränken- den Erlebnisse gekommen, sondern es habe sich im Jahre 2013 eine wahrschein- lich aus Kränkungswut und Rachegefühle homizidale Tatbereitschaft und schluss- endlich die Realisierung des Tötungsdeliktes entwickelt. Bei einer derartigen Zeit- gestalt der Entwicklung kann zukünftig nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Beschuldigten auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit zu einer Um- setzung von Kränkungswut und Rachegefühlen und damit zu schweren Gewalt- handlungen kommen kann, wovon auch der Sachverständige ausgeht (pag. 6706 f.). Dies begründet die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrschein- lichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens – auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit (im Falle des Opfers T.________ zehn Jahre; pag. 6713). Das spezifische Konfliktverhalten erscheint der Kammer daher als ungüns- tig. g. Auseinandersetzung mit der Tat Der Beschuldigte hat sich offensichtlich noch nicht mit der Tat auseinandergesetzt. Er ist trotz der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung immer noch der Ansicht den Mord nicht begangen zu haben (pag. 6868). Offenbar gibt er weiterhin auch an, an der Tatausführung, wie sie mehrfach festgehalten wurde, gar nicht beteiligt gewe- sen zu sein (pag. 6869). War die Prognose zum Zeitpunkt der Gutachtererstellung im Jahre 2015 «noch» ungünstig (pag. 6169), erachtet die Kammer durch die kon- sequente Verleugnung der Tat die entsprechende Prognose nunmehr als klar un- günstig. h. Allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten Auch heute noch stünden allgemein erprobte und effiziente Behandlungsmethoden und Therapieverfahren zur Verfügung (vgl. pag. 6169). Auch im Strafvollzug stün- den entsprechende störungsspezifische und deliktorientierte psychiatrisch- psychotherapeutische wie auch speziell suchttherapeutische Behandlungsangebo- te zur Verfügung (pag. 6197). Demzufolge wären die Prognosen diesbezüglich eher günstig. i. Therapiebereitschaft Die Therapiebereitschaft des Beschuldigten ist als risikoerhöhend und damit in prognostischer Hinsicht als ungünstig zu bewerten. Der Beschuldigte verschliesst sich der gutachterlichen Exploration und psychiatrisch-therapeutischen Unterstüt- zung vollkommen (pag. 6705). Obwohl er in den Normalvollzug eintreten wollte, um dort an Gesprächen teilnehmen zu können, hat er an keinem Gespräch mit ei- nem/einer Psychiaterin teilgenommen (pag. 7011). Er beteuert noch heute, dass er den Doppelmord nicht begangen habe und er müsse den Kopf hinhalten, weil man für diese Tat jemanden lange habe wegsperren wollen (pag. 6868). In Bezug auf den Einflussfaktor des Alters weist der Sachverständige zudem darauf hin, dass die 34 fehlende Einsicht und Beeinflussbarkeit beim Beschuldigten bezüglich persönlich- keitsgebundener Risikovariablen sich voraussichtlich verfestigen werden. Gleich- zeitig würden ihm noch geringe und mit zunehmendem Lebensalter weiter abneh- mende innere Ressourcen und Veränderungspotenziale zur Verfügung stehen, was eine risikomindernde therapeutische Beinflussbarkeit im Alter eher unwahrschein- lich mache (pag. 6707). Diese Ansicht teilt die Kammer, weshalb von einer ungüns- tigen Prognose auszugehen ist. j. Sozialer Empfangsraum Der soziale Empfangsraum für den Beschuldigten hat sich schon vor der Tat als nicht deliktprotektiv erwiesen. Hinzu kam, dass sich seine langjährige Partnerin Ende 2014 von ihm getrennt hat (pag. 6198). War der soziale Empfangsraum im Jahr 2015 bei Begutachtung noch eher ungünstig bzw. nicht beurteilbar, gibt der Beschuldigte heute selbst an, nur noch mit seinen Eltern und seinen Söhnen in Kontakt zu stehen. Alle anderen Aussenkontakte hat er abgebrochen (pag. 6869). Ob die beiden Söhne – welche der Beschuldigte ebenfalls als Opfer einer unge- rechten Behandlung durch das Strafjustizsystem und andere staatliche Stellen sieht – einen günstigen sozialen Empfangsraum darstellen, kann offengelassen werden. Betreffend seine Zukunftsvorstellungen gibt es aufgrund der Verweige- rungshaltung keine Anhaltspunkte (pag. 6705) und auch sonst gibt es keine Ver- besserung des sozialen Empfangsraumes gegenüber demjenigen im Jahr 2015. Damit erachtet die Kammer auch diese Prognose mindestens als neutral, wenn nicht als ungünstig. k. Bisheriger Verlauf nach den Taten Unter Berücksichtigung der bis heute anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verwei- gerungshaltung des Beschuldigten in sein seelisches Innenleben, in seine Tatmoti- vation, in seine Beziehung zu seinen Söhnen, in seine Art der Verarbeitung der Tat und seiner eigenen und seines Sohnes (R.________) Schuld und Verurteilung so- wie seine Zukunftsvorstellungen, muss – wie der Sachverständige ausgeführt hat (pag. 6705) – der bisherige Verlauf nach den Taten heute risikoerhöhend und damit prognostisch als ungünstig bewertet werden. So sieht er sich selber in einer Opfer- rolle, da er eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe für ein Delikt, wel- ches er gemäss seinen Aussagen nicht begangen habe (pag. 6867). Dies zeigt deutlich auf, dass er sich keiner Schuld bewusst ist, sondern sich selbst als Opfer einer ungerechten Behandlung durch das Justizsystem sieht (pag 6706). Materielle Wiedergutmachung leistet er keine (pag. 6868). Damit geht auch die Kammer von einer ungünstigen Prognose aus. l. Zusammenfassung Gefährlichkeitsprognose Der Sachverständige führt aus, das konkrete Risiko sei abhängig von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsge- bundener und zukünftig situativer Variablen (pag. 6712), weshalb eine im weiteren Verlauf aktualisierte prognostische Nachbegutachtung empfohlen wird. Er stellt aber die Prognosen der einzelnen Kriterien nach Z.________ (Anlasstat; bisherige Kriminalitätsentwicklung; Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung; Einsicht des Täters in seine Störung; soziale Kompetenz; spezifisches Konfliktverhalten; 35 Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten; The- rapiebereitschaft; sozialer Empfangsraum und bisheriger Verlauf nach den Taten), beantwortet diese schlüssig und kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass neun von zwölf Prognosekriterien nun ungünstig seien. In einer Gesamtschau von kli- nisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der verwendeten Pro- gnoseverfahren (Z.________-Kriterien sowie unter Einschluss des HCR-20 und VRAG) hielt der Sachverständige schlussendlich schlüssig fest, dass beim Be- schuldigten – aufgrund seiner fortbestehenden infolge seiner abwehrenden Ver- schlossenheit jedoch gutachterlicherseits z.Zt. nicht genauer zu untersuchender und differenzierter zu beschreibenden Persönlichkeitsproblematik (mit einem tief- verwurzelten Ressentiment und einem grossen Reservoir aufgestauter Krän- kungswut) – von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich er- höhten Risiko für erneute Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der gravie- renden Gewalthandlungen mit schweren, nichtausschliessbar auch lebensbedrohli- chen Opferschäden, pag. 6708) ausgegangen werden muss (pag. 6712). Die Kammer sieht aufgrund dieser schlüssig und klar festgestellten Prognose, wel- che sich ebengerade auch durch die Verweigerungshaltung des Beschuldigten er- geben hat, beim Beschuldigten ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB für weitere Gewalthandlungen mit Gefährdung des Le- bens. Es muss, wie oben dargestellt, wegen der Ansicht des Beschuldigten, er und sein Sohn R.________ seien Opfer einer ungerechten Behandlung durch das Straf- justizsystem und andere staatliche Stellen und die damit vom Sachverständigen beschriebenen Rachefantasien und Bestrafungsideen im Sinne einer ernsthaften Fremdgefährdung von Repräsentanten der Strafjustiz bzw. der vermeintlich «wah- ren» Verantwortlichen für seine Tat und seine Verurteilung (pag. 6706) ernsthaft erwartet werden, dass er weitere Taten gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB begeht. Sodann würde sich gemäss Sachverständiger selbst bei Bewusstwerdung und Ak- zeptanz seiner Schuld und Verantwortlichkeit ein konkret hohes Risiko für eine schwere depressive Verfassung einstellen, was gemäss nachvollziehbaren Aus- führungen zu einer eigenen Suizidgefährdung bis hin zu einem erweiterten oder Mitnahmesuizid (seiner beiden Söhne) führen kann, wobei dieses Risiko höher liegt, je verschlossener sich der Beschuldigte verhält und je weniger er professio- nellen Fachpersonen Einblicke in seinen innerseelischen Prozess der Tat- und Schuldverarbeitung gewährt und therapeutische Hilfsangebote ausschlägt (pag. 6706). So oder so muss daher von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen wer- den und es kann in einer Gesamtschau der angewandten Prognoseinstrumente kaum ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei Entlassung aus der Haft nicht Delikte derselben Art gegen Leib und Leben wie die Anlassdelikte begehen würde. Bei sechs klar ungünstigen, vier eher ungünstigen und zwei eher günstigen Prognosekriterien nach Z.________ kann nicht von einer untergeordneten Bedeu- tung der ungünstigen Kriterien gesprochen werden. Auch der im ersten Urteil noch festgestellte Protektive Faktor des Alters des Beschuldigten wurde vom Sachver- ständigen weiter nachvollziehbar und schlüssig so nicht bestätigt. Vielmehr könne sich gerade im vorliegend Fall im Laufe der Zeit und mit zunehmender Haftdauer eine Vielzahl von Risikovariablen noch verstärken, was sich risikoerhöhend bezüg- lich der Wiederholungswahrscheinlichkeit auswirken könnte (pag. 6713 f.). 36 m. Verhältnismässigkeit Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- leine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen von Art. 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin- blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhält- nismässig ist. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB müssen stets vorliegen und nach der Rechtsprechung auch im Rahmen von Folgeentscheidun- gen beachtet werden (Urteil des BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich wi- derstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Mass- nahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (Urteil des BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Alle Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffe- nen kommt diesem Anliegen ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar. Solange dem Sicherheitsin- teresse der Öffentlichkeit mit einer langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen wer- den kann, ist einzig eine solche zu verhängen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 8 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann gemäss den oben ausgeführten Erwägungen aufgrund der vom Beschuldigten auszugehenden hohen Gefahr für die Begehung weiterer von Art. 64 Abs. 1 StGB genannter Delikte bei Entlassung des Beschuldigten mit der rechts- kräftigen lebenslänglichen Freiheitsstrafe und damit dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit nicht genügend Rechnung getragen werden. Es bleibt damit kein Raum für eine weniger einschneidende Massnahme. Der Beschuldigte ist zu ver- wahren, wobei die lebenslängliche Freiheitsstrafe zuerst zu vollziehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 StGB). III. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 37 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich verurteilt. Sofern die erstinstanzliche Kos- tenverlegung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 162'554.65 (Pauschalgebühr von CHF 20‘400.00 und Ausla- gen von CHF 3‘964.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 133‘190.65 [Gebühren: CHF 30‘000.00, Auslagen: CHF 103‘190.65] und Kosten der Staatsan- waltschaft von CHF 5‘000.00) zufolge der Verurteilung dem Beschuldigten zur Be- zahlung auferlegt. 17. Erstes oberinstanzliche Verfahren (SK 17 144) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurde die von der ersten Instanz ausgesproche- ne Verwahrung aufgehoben und aufgrund dieses Obsiegens des Beschuldigten die Kosten im Umfang von ¼ dem Kanton Bern auferlegt. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2 Auflage 2014, N 34 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren verwahrt. Mit seinen Anträgen ist er weder vor Bundesgericht noch im hiesigen Verfahren durchgedrungen. Der Be- schuldigte ist damit schlussendlich mit seiner Berufung unterlegen, sodass ihm die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Die auf CHF 10'000.00 bestimmten Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten aufer- legt. 18. Neubeurteilungsverfahren Die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts im Neubeurtei- lungsverfahren wiederholten Verfahrenshandlungen können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden und sind durch den Kanton zu tragen (DOMEISEN, a.a.O. 38 N 34 zu Art. 428). Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 13‘952.00 (Gerichtskosten CHF 3‘500.00, Gutachtenskosten CHF 8‘570.00 und Kosten Sachverständiger CHF 1‘882.00), werden durch den Kanton Bern getragen. 19. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren (SK 17 144) Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren verwahrt. Mit seinen Anträgen ist er weder vor Bundesgericht noch im hiesigen Verfahren durchgedrungen. Der Be- schuldigte ist damit schlussendlich mit seiner Berufung unterlegen, sodass ihm die gesamten Kosten der amtlichen Entschädigung für das erste oberinstanzliche Ver- fahren (SK 17 144) auferlegt werden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten für das erste oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss mit CHF 10'520.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'430.00 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ für das zweite oberin- stanzliche Verfahren Die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts im Neubeurtei- lungsverfahren wiederholten Verfahrenshandlungen können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden und sind durch den Kanton zu tragen (DOMEISEN, a.a.O. N 34 zu Art. 428). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten für das zweite oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss, resp. unter Berücksichtigung, dass die Hauptverhandlung vom 25. und 26. Mai 2020 nicht neun, sondern insgesamt und aufgerundet fünf Stunden gedauert hat, mit CHF 7'868.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 21. Weitere rechtskräftige Entschädigungen Die weiteren Entschädigungen für die Straf- und Zivilkläger, den Beschuldigten, amtliche Verteidigung des Beschuldigten und der Privatklägerschaft sind in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf das Dispositiv (Ziff. B.3.3, B.4. und B.5.) sowie auf die diesbezügliche Begründung des ersten oberinstanzlichen Verfahren im Ur teil vom 19. Dezember 2017 (SK 17 144 pag. 6387 ff.) verwiesen. IV. Zivilklagen Die zivilrechtlichen Ansprüche, soweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen wurden, sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf das Dispositiv (Ziff. A.1., B.1.3-8 und B.3.) sowie auf die diesbezügliche Begründung des ersten oberinstanzlichen Verfahrens im Urteil vom 19. Dezember 2017 (SK 17 144 pag. 6387 ff.) verwiesen. 39 V. Verfügungen 22. Verfügungen Beschlagnahme, Rückgabe und Vernichtung Die entsprechenden Verfügungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf das Dispositiv (Ziff. A.2.) sowie auf die diesbezügliche Begründung des ersten oberinstanzlichen Verfahrens im Urteil vom 19. Dezember 2017 verwiesen (SK 17 144 pag. 6387 ff.). 23. Weitere Verfügungen A.________ geht zurück in den Strafvollzug. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 40 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.12.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als diese erkennt: A. dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.1 betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wurde; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wurde; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer gel- tend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit wei- tergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 4. der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ verurteilt wurde; A.2 weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Waffen inkl. Munition: - Pistole Walther PP K 7,65 (entladen) 2 volle Magazine, 1P. Munition Browing 7,65mm (26 Schuss) (keine Manipulationen vorgenommen) (Ass.-Nr. A10; Stand- ort: RG O) - Roter Blick Plastiksack mit Schrotmunition (Ass.-Nr. A11; Standort: RG O) - Schrotflinte mit Knicklauf, Doppellauf, kurz (wurde entladen) (Ass.-Nr. A12; Stand- ort: RG O) - Patronen (2 Stück) (Ass.-Nr. A13; Standort: RG O) - Minigrip mit Stahlkugeln (Ass.-Nr. A14; Standort: RG O) - Rohre mit Zündstoff (7 Stück) (Ass.-Nr. A15; Standort: RG O) - Patronen zu Rohre (A15), wurden aus A15 entfernt (3 Stück) (Ass.-Nr. A16; Stand- ort: RG O) - Säbel gebogen in Scheide, mit braunem Griff (Ass.-Nr. A17; Standort: RG O) 41 - Säbel in Scheide, mit schwarzen Griff (Ass.-Nr. A18; Standort: RG O) - Säbel in Scheide, mit Verzierungen und schwarzem Griff (Doppelhänder) (Ass.-Nr. A19; Standort: RG O) - div. Munition (Ass.-Nr. B11; Standort: RG O) - Soft Air Kalashnikov AK47 (Ass.-Nr. C1; Standort: RG O) - Patronenhülsen (9 Stück) und Patrone (Ass.-Nr. G1; Standort: RG O) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem zuständigen Büro der Kantonspoli- zei zum Entscheid über die Beschlagnahme zuzustellen sind (Art. 31 WG und 3 KWV). 2. Folgende Gegenstände den Erben von T.________ und U.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugegeben sind: Ad Sicherstellungen Tatort - Natel Sony Ericsson (Ass.-Nr.018.; Standort: RG O) - Identitätskarte, lautend auf T.________ (Ass.-Nr. 026.; Standort: RG O) - Identitätskarte, lautend auf U.________ (Ass.-Nr. 027.; Standort: RG O) - Mobiltelefon Sony Ericsson W 910i (Ass.-Nr. 028.; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung GT-19100 Galaxy SII inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. 123.; Standort: RG O) - Fingerring, silber (Ass.-Nr. 311.; Standort: KTD) - Schlüssel mit AC.________, Bezeichnung "U.________" (2 Stück) (Ass.-Nr. 412.; Standort: KTD) Ad Hausdurchsuchung vom 13.05.2013, X.________, .________ W.________ - Kuvert weiss (Ass.-Nr. 11.1; Standort RG O) - Kuvert beige (Ass.-Nr. 11.2; Standort RG O) - Natel Nokia schwarz/silber (Ass.-Nr. 22.1; Standort: RG O) - Ordner blau "div. Konten/Lebensmittel" (2 Stück) (Ass.-Nr. 22.2; Standort RG O) - Hängeregister mit div. Einlagen (Ass.-Nr. 22.3; Standort: RG O) - Bericht Supervision (Ass.-Nr. 22.4; Standort RG O) - Ordner gelb "offene Termine" (Standort RG O) - Mappe mit Übergabeprotokollen (Ass.-Nr. 27.1; Standort RG O) - Schlüsselanhänger AD.________ (Ass.-Nr. 41.2; Standort RG O) - A4 Blatt "Weis du was passiert" AE.________ (Ass.-Nr. 42.1; Standort RG O) - Handy Sony Ericsson (Ass.-Nr. 44.2; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 45.1 Standort: RG O) - Sim-Karten (3 Stück) (Ass.-Nr. 48.4; Standort: RG O) - IPhone (Ass.-Nr. 48.5; Standort: RG O) - Agenda, schwarz, Leder (Ass.-Nr. 61.1; Standort: RG O) - SIM Karte (Ass.-Nr. 61.6; Standort: RG O) - Handnotiz "AF.________" (Ass.-Nr. 61.10; Standort: RG O) - Notizbuch mit Login Daten (Ass.-Nr. 62.2; Standort: RG O) - SIM-Karten (6 Stück (Ass.-Nr. 62.9; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung weiss (Ass.-Nr. 62.10; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia schwarz mit Ladekabel (Ass.-Nr. 62.11; Standort RG O) - Mobiltelefon silber/rot (Ass.-Nr. 62.12; Standort: RG O) 42 - Agenda (2 Stück), grün von 2012, rot von 2013 (Ass.-Nr. 64.1; Standort: RG O) - Portemonnaie schwarz, T.________ (Ass.-Nrn. 64.4; Standort: RG O) - Notizzettel (2 Stück) (Ass.-Nr. 64.8; Standort: RG O) - Schachtel div. Unterlagen ehemalige Kinder (Ass.-Nr. 65.1; Standort: RG O) - Agenda Mai – Dezember 2012 (Ass.-Nr. 65.2; Standort: RG O) - Agendabuch 2012 (Ass.-Nr. 65.3; Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 27.05.2013, X.________, .________ W.________ - div. Notizzettel (Ass.-Nr. 1; Standort: RG O) - Notizbuch (Ass.-Nr. 2; Standort: RG O) - Brief (AG.________) (Ass.-Nr. 3; Standort: RG O) - Notiz (Ass.-Nr. 4; Standort: RG O) - Quittung "Kollekte Beerdigung Vater AH.________" (Ass.-Nr. 5; Standort: RG O) - div. Zettel (Ass.-Nr. 6; Standort: RG O) - div. Briefe und Karten (Ass.-Nr. 7; Standort: RG O) - Tagebuch 2006 (Ass.-Nr. 8; Standort: RG O) - Brief (Ass.-Nr. 9; Standort: RG O) - Fahrzeugausweis AI.________ (Ass.-Nr. 10; Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 13.05.2013, AJ.________, .________ AK.________ - Foto U.________ und T.________ (Standort: RG O) - Visitenkarte U.________ AL.________ (Standort: RG O) - Quittung Uhren-Bijouterie AM.________ W.________ (Standort: RG O) - Digicam Nikon Coolpix S/N .________ inkl. Ladekabel (Standort: RG O) - Harddisc WD .________ (Standort: RG O) - Visitenkarte U.________ AN.________ (Standort: RG O) - Lebenslauf U.________ (Standort: RG O) - Blätter mit Passwörtern/Mailaccounts/Telefonnummer etc. (Standort: RG O) - Laptop HP .________, inkl. Ladekabel (Standort: RG O) - Adressbuch silberfarben (Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 22.05.2013, AO.________, .________ AK.________ - Agenda 2013 (Standort: RG O) 3. Folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben sind: Ad Hausdurchsuchung vom 27.11.2014, AP.________, .________ Bern - AQ.________, Gr. L (Ass.-Nr.: A1, Ass.-Nr. 708 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD, Standort: KTD) - Digitalkamera Sony Cybershot DSC-W55, silber (Ass.-Nr. A2; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia, silber/grau (Ass.-Nr. A3; Standort: RG O) - Mobiltelefon 1800, silber/schwarz (Ass.-Nr. A4; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia 2310, weiss (Ass.-Nr. A5; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia, schwarz, aufklappbar (Ass.-Nr. A6; Standort: RG O) - iPhone 3, schwarz, defekter Bildschirm (Ass.-Nr. A7; Standort: RG O) - IPhone 3, schwarz (Ass.-Nr. A8; Standort: RG O) - Sony Ericsson, silber (Ass.-Nr. A9; Standort: RG O) 43 - Laptop PB, schwarz (Ass.-Nr. D1; Standort: RG O) - Laptop Toshiba (Ass.-Nr. D2; Standort: RG O) - Schere, metall, silber (Ass.-Nr. E1; Ass.-Nr. 711 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Scheren, metall, silber, in Plastiketui (2 Stück) (Ass.-Nr. E2, Ass.-Nr. 712 gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Halbschuhe, braun, Gr. 43 (Ass.-Nr. F1, Ass.-Nr. 700 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Paar Turnschuhe Puma, grau/braun, 1x Gr. 43, 1x Gr. 45 (2 Stück) (Ass.-Nr. F2, Ass.-Nr. 701 [Gr. 45] resp. Ass.-Nr. 702 [Gr. 43] gemäss dem Material-/Spuren- verzeichnis KTD; Standort: KTD) - Klappmesser, metall, silber (Ass.-Nr. F3, Ass.-Nr. 709 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Schere, silber (Ass.-Nr. F4, Ass.-Nr. 710 gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - div. Kleidungsstücke in AR.________ Plastiksack: Badehose, bunt, Gr. XL, Unter- hose, weiss, Gr. XL, div. Papiertücher mit blutverdächtigen Anhaftungen (Ass.-Nr. G2, Ass.-Nr. 703 [Badehose] resp. 704 [Unterhose] gemäss dem Material-/Spuren- verzeichnis KTD; Standort: KTD) Ad Hausdurchsuchung vom 10.12.2014, AS.________, AT.________, .________ Bern - Vereinbarung Post / A.________ (Ass.-Nr. 001; Standort: RG O, Ordner 21 Faszi- kel 10, zur Person A.________) - E-Mail von A.________ an Hr. AU.________ (Ass.-Nr. 002; Standort: RG O) - Arztzeugnis Dr. AU.________ (Ass.-Nr. 003; Standort: RG O) - Messer mit rotem Griff (Ass.-Nr. 005, Ass.-Nr. 705 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Ad Anhaltung A.________ - iPhone 5C mit Sim-Card .________ (Standort: RG O) 4. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): Ad Sicherstellungen Tatort - Türdrücker (Ass.-Nr. 019.; Standort: KTD) - Praline in angebrochener Schachtel (Ass.-Nr. 020.; Standort: KTD) - Rotweinglas (1; Ass.-Nr. 021.; Standort: KTD) - Rotweinglas (2; Ass.-Nr. 022.; Standort: KTD) - Glasmühle mit Persiensalz in Verpackung (Ass.-Nr. 040.; Standort: KTD) - Flasche Rotwein "AV.________" (Ass.-Nr. 041.; Standort: KTD) - Damenbluse, grau, "AW.________", Gr. L (Ass.-Nr. 043.; Standort: KTD) - Bluson, blau, "AX.________", Gr. 48 (Ass.-Nr. 044.; Standort: KTD) - Herrenjacke, 50% Wolle, grau, "AY.________", Gr. 26 (Ass.-Nr. 045.; Standort: KTD) - Plastiktüte, AZ.________ (Ass.-Nr. 100.; Standort: KTD) - Ansichtskarten, unbeschrieben (13 Stück) (Ass.-Nr. 101.; Standort: KTD) - Plastiktüte, weiss-grün-schwarz (Ass.-Nr. 102.; Standort: KTD) 44 - Schreibblock, "BA.________" (Ass.-Nr. 102.1; Standort: KTD) - Kleiderknopf, schwarz mit dunkelblauem Schimmer (Ass.-Nr. 103.; Standort: KTD) - Korrigierte Brille, broncefarbiges Gestell (Ass.-Nr. 126.; Standort: KTD) - A4-Blatt (Ass.-Nr. 134.; Standort: KTD) - 2-Franken Stücke (2 Stück) (Ass.-Nr. 135.; Standort: KTD) - Nähfaden, schwarz (Ass.-Nr. 136.; Standort: KTD) - Japanmesser, Kunststoff, schwarz (Ass.-Nr. 137.; Standort: KTD) - Ledergürtel, schwarz (Ass.-Nr. 138.; Standort: KTD) - Hausschuh, Leder, hellbraun, bunt, bestickt (Ass.-Nr. 139.; Standort: KTD) - Hausschuh, Leder, hellbraun, bunt, bestickt (Ass.-Nr. 140.; Standort: KTD) - Zahnbürste, weiss/rot (Ass.-Nr. 141.; Standort: KTD) - Steppdecke, weiss (Ass.-Nr. 142.; Standort: KTD) - Kissen, weiss mit gelbem Sternenmuster (Ass.-Nr. 143.; Standort: KTD) - Kissenbezug, rosa/weiss gemustert (Ass.-Nr. 144.; Standort: KTD) - Duvetbezug (Ass.-Nr. 145.; Standort: KTD) - Fixleintuch, türkis (Ass.-Nr. 146.; Standort: KTD) - Boxershorts, blau, "BB.________", Gr. L (Ass.-Nr. 147.; Standort: KTD) - Kapuzenjacke, blau mit rot/grün, Gr. M (Ass.-Nr. 148.; Standort: KTD) - Papiertaschentuch (Ass.-Nr. 148.2; Standort: KTD) - T’Shirt, grau, "BC.________", mit Adlersujet (Ass.-Nr. 149.; Standort: KTD) - Pullover, grau, BD.________ (Ass.-Nr. 150.; Standort: KTD) - T’Shirt, blau (Ass.-Nr. 151.; Standort: KTD) - Tischset, Stoff, rot (Ass.-Nr. 152.; Standort: KTD) - Herrenunterhose, schwarz, "BE.________", Gr. L (Ass.-Nr. 153.; Standort: KTD) - Küchenmesser (Ass.-Nr. 180.; Standort: KTD) - Scherenteil mit orangem Kunststoffgriff (Ass.-Nr. 181.; Standort: KTD) - Klappmesser mit Holzgriff (Ass.-Nr. 183.; Standort: KTD) - Küchenmesser, BF.________, 20 cm, mit schwarzem Griff (Ass.-Nr. 184.; Standort: KTD) - Paar Jeans, blau, "BG.________", Gr. 34/30 (Ass.-Nr. 310.; Standort: KTD) - Nähfaden, schwarz (Ass.-Nr. 312.; Standort: KTD) - Boxershorts, schwarz, "BH.________", Gr. L (Ass.-Nr. 331.; Standort: KTD) - Ledergürtel, braun (Ass.-Nr. 332.; Standort: KTD) - Paar Jeans, grau, "BI.________" (Ass.-Nr. 410.; Standort: KTD) - Pullover, rot, "BI.________", Gr. L (Ass.-Nr. 411.; Standort: KTD) - Damenslip, schwarz, "BH.________", Gr. XS (Ass.-Nr. 413.; Standort: KTD) - Büstenhalter, schwarz, "BJ.________", Gr. 80c (Ass.-Nr. 414.; Standort: KTD) - Trägershirt, grau, "BK.________ (Ass.-Nr. 415.; Standort: KTD) 45 B. B.1. A.________ schuldig erklärt wurde: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit R.________ am 11.05.2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________ und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 162‘554.65; 3. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘865.90 an den Privatkläger C.________; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 790.55 an den Privatkläger C.________; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 33‘254.45 an die Privatkläger M.________ und N.________; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘993.25 an die Privatkläger M.________ und N.________; 7. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 16‘723.35 an den Privatkläger P.________. Der Betrag ist mit dem gemäss Ziffer B.III.3. geschuldeten Betrag zu verrechnen; 8. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘221.80 an den Privatkläger P.________. 46 B.2. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 29.11.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 100.00 A.________ auferlegt wurden. B.3. 1. Im Zivilpunkt festgestellt wurde, dass mit rechtskräftigem Urteil des Jugendge- richts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2016 R.________ in Anwendung von Art. 41 ff und 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde: 1.1 zur Bezahlung von CHF 42‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin M.________; 1.2 zur Bezahlung von CHF 56‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger N.________; 1.3 zur Bezahlung von CHF 42‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin E.________; 1.4 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger P.________; 1.5 zur Bezahlung von CHF 52‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin L.________; 1.6 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger G.________; 1.7 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin K.________; 1.8 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger J.________; 1.9 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin I.________; 1.10 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin H.________; 1.11 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin F.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO zur solidari- schen Haftung zusammen mit R.________ für diese rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen gemäss Ziffer B.III.1. verurteilt wurde; 3. P.________ entsprechend seinem teilweisen Unterliegen im erstinstanzlichen Ver- fahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 993.60 (inkl. Mehrwert- 47 steuer) an A.________ verurteilt wurde. Der Betrag mit dem gemäss Ziffer B.I.8. ge- schuldeten Betrag verrechnet wurde; 4. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und mit CHF 2‘500.00 A.________ und mit CHF 500.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden. B.4. Amtliche Entschädigung Beschuldigter: Erste Instanz: 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt BL.________ mit Verfügung vom 30.01.2015 auf CHF 16‘674.10 (75.22 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWST-pflichtige Auslagen von CHF 395.00 und MWST von 8%) bestimmt wurde. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befunden wurde: Das volle Honorar beträgt CHF 20‘825.10. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘674.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BL.________ die Differenz von CHF 4‘151.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 196.00 200.00 CHF 39'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5'695.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 44'895.00 CHF 3'591.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 48'486.60 volles Honorar CHF 45'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5'695.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 50'775.00 CHF 4'062.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 54'837.00 nachforderbarer Betrag CHF 6'350.40 48 Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 48‘486.60 entschädigt wurde. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6‘350.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B.5. Amtliche Entschädigung Privatklägerschaft: Erste Instanz: 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 09.02.2016 mit Verfügungen vom 05.03.2015, 27.01.2016 und 04.03.2016 auf insgesamt CHF 62‘445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt wurde. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 über die Nachforderungsrechte zu befinden war. Das volle Honorar beträgt CHF 76‘668.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9, ausma- chend CHF 31‘222.80, verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ verpflichtet wurde, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7‘111.65 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im Zeitraum vom 10.02.2016 bis 23.05.2016 wie folgt bestimmt wurden: 49 Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 1'457.80 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'271.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'728.90 CHF 218.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'947.20 volles Honorar CHF 1'822.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'271.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'093.30 CHF 247.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'340.75 nachforderbarer Betrag CHF 393.55 Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ mit CHF 2‘947.20 entschä- digte. Die durch das Jugendgericht des Kantons Bern im Verfahren JG 16 18 ausbe- zahlte Beträge damit zu verrechnen waren. Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ von CHF 1‘473.60 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ verpflichtet wurde, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 196.80, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ durch Rechtsanwalt D.________ im Zeitraum vom 24.05.2016 bis 13.12.2016 wie folgt bestimmt wurden: 50 Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 23'608.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'136.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'745.40 CHF 2'139.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28'885.05 volles Honorar CHF 29'511.10 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'136.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 32'647.60 CHF 2'611.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 35'259.40 nachforderbarer Betrag CHF 6'374.35 Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ mit CHF 28‘885.05 entschä- digt hat. Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ von CHF 28‘885.05 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ verpflichtet wurde, Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 6‘374.35, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger 2-9, Rechtsanwalt D.________, im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 51 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.02 200.00 CHF 4'604.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'720.10 CHF 377.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'097.70 volles Honorar CHF 5'755.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 116.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'871.10 CHF 469.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'340.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'243.10 2. A.________ dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘097.70 und Rechtsanwalt D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘243.10, zu erstatten hat, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 64 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27.11.2014 bis am 18.12.2019 von total 1‘848 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass A.________ die Strafe am 19. Dezember 2019 angetreten hat. 2. Es wird über ihn die Verwahrung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. 9. Zur Bezahlung der ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘000.00. III. 3. Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 13‘952.00 (Gerichtskosten CHF 3‘500.00, Gutachtenskosten CHF 8‘570.00 und Kosten Sachverständiger CHF 1‘882.00), werden durch den Kanton Bern getragen. 52 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9'000.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 291.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'741.00 CHF 779.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'520.30 volles Honorar CHF 11'250.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 291.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'991.00 CHF 959.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'950.30 nachforderbarer Betrag CHF 2'430.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘520.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘430.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Es werden keine weiteren Parteikostenentschädigungen gesprochen. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.45 200.00 CHF 6'490.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 515.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'305.70 CHF 562.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'868.25 IV. weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 53 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). V. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 2-9, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 10-11, v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ - dem Straf- und Zivilkläger 12, v.d. Fürsprecher Q.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin S.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; unverzüglich) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv; unverzüglich) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv; unverzüg- lich) - der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst (nur Dispositiv; unverzüglich) - der SUVA Zürich (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 29. Mai 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigungsdatum: 23. Oktober 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung / der amtliche Rechtsbeistand der Privat- klägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefa- no Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 55