18. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen und auch die Differenzialprognose spricht gegen eine bedingte Entlassung. Angesichts der nicht erfüllten Bedingungen von Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Beschwerde daher abzuweisen. IV. 19. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog).