17. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe mehrere Personen getroffen, die drei bis vier Mal im Gefängnis gewesen und trotzdem nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden seien, kann er daraus nichts für sich ableiten. Für das Erstellen der Legal- und Differenzialprognose sind stets nur die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (siehe oben, E. 13).