Es trifft zwar zu, dass die verschiedenen Führungsberichte dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestieren (amtliche Akten BVD pag. 644, pag. 693 Rückseite). Die beschriebenen Vorfälle zeigen jedoch, dass er nach wie vor Mühe hat, sich regelkonform zu verhalten. Sein Verhalten im Strafvollzug kann daher in einer Gesamtwürdigung höchstens neutral gewertet werden, wie das die Vorinstanz auch getan hat (pag. 17).