16. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er habe im Strafvollzug gearbeitet und sich dort stets wohl verhalten. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass er im aktuell laufenden Strafvollzug zweimal disziplinarisch sanktioniert wurde; einmal, weil er Mobiltelefone benutzte (amtliche Akten BVD pag. 588 ff.) und einmal, weil er die Arbeit verweigerte (amtliche Akten BVD pag. 591 ff.). Der Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 30. November 2017 hält zudem fest (amtliche Akten BVD pag. 645): Seine Disziplinierungen wie auch das teils fordernde Verhalten zeigen, dass A.__