14. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2018 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten POM pag. 32). Die Vorinstanz legte jedoch in überzeugender Weise und einlässlich auf 7 Seiten dar, wieso dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss und auch eine Differenzialprognose gegen die bedingte Entlassung spricht (pag. 11 – 23). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden.