12. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei mit dem Punkt, dass er keine Lehre gezogen haben soll, nicht einverstanden. Er bereue die Tat zutiefst und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, dass er sein Leben ändern müsse. Er wolle ein straffreies Leben in Albanien als normaler Bürger führen und einen Neustart tätigen. Er habe mehrmals ausgesagt, er werde nicht mehr in die Schweiz einreisen (pag. 1). Ihm sei bereits im Jahr 2008 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt worden. 2014 sei sie ihm nicht gewährt worden.