6. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 33). 7. Innert der mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Januar 2019 ein, die ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 41 f.). 8. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (eingegangen am 7. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer seine Replik in italienischer Sprache ein (pag. 51 ff.). II.