2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 11. Mai 2018, die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und die unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt beantragte (amtliche Akten POM pag. 7 bzw. 11 ff.). 3. Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies die POM die Beschwerde ab (pag. 5 ff.).