Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 522 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2018 (2018.POM.441) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (amtliche Akten BVD pag. 696 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 bei der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Auf- hebung der Verfügung der BVD vom 11. Mai 2018, die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und die unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt beantragte (amtliche Akten POM pag. 7 bzw. 11 ff.). 3. Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies die POM die Beschwerde ab (pag. 5 ff.). 4. Am 9. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 20. November 2018 und be- antragte sinngemäss, ihm sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren (pag. 1). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13. Dezember 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnah- me sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 27 ff.). 6. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 33). 7. Innert der mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Januar 2019 ein, die ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde beantragte (pag. 41 f.). 8. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (eingegangen am 7. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer seine Replik in italienischer Sprache ein (pag. 51 ff.). II. 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvoll- zuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde 2 zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- re Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 12. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei mit dem Punkt, dass er keine Lehre gezogen haben soll, nicht einverstanden. Er bereue die Tat zu- tiefst und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, dass er sein Leben ändern müs- se. Er wolle ein straffreies Leben in Albanien als normaler Bürger führen und einen Neustart tätigen. Er habe mehrmals ausgesagt, er werde nicht mehr in die Schweiz einreisen (pag. 1). Ihm sei bereits im Jahr 2008 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt worden. 2014 sei sie ihm nicht gewährt worden. Das sei das dritte Mal, dass er eine solche Ent- lassung beantrage. Er habe im Strafvollzug mehrere Personen getroffen, die drei bis vier Mal im Gefängnis gewesen und trotzdem nach Verbüssung von zwei Drit- teln der Strafe bedingt entlassen worden seien. Er habe sich von seiner Exfrau ge- trennt und drei Kinder (21, 14 und 12 Jahre alt), die ohne ihn in absoluter Armut le- ben müssten. Er habe noch acht Monate zu verbüssen, die ihm erlassen werden sollten. Er sei nicht mehr jung, sondern 49 Jahre alt. Er habe im Strafvollzug gear- beitet und sich immer gut benommen. Er werde nicht mehr in die Schweiz oder in Europa einreisen (pag. 51 ff.). 13. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate ver- büsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar, von der nur aus guten Grün- den abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialprä- ventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die (Legal-)Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorle- ben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvoll- zugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besse- rung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksich- tigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der 3 Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 und 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2). 14. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2018 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten POM pag. 32). Die Vorinstanz legte jedoch in überzeugender Weise und einlässlich auf 7 Seiten dar, wieso dem Beschwerde- führer eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss und auch eine Diffe- renzialprognose gegen die bedingte Entlassung spricht (pag. 11 – 23). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 15. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Wenn er vor- bringt, er bereue die Tat zutiefst, wolle in Albanien mit seiner Familie ein straffreies Leben als normaler Bürger führen, dort einen Neustart tätigen und nicht mehr in die Schweiz einreisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch bereits in den Jahren 2007 und 2008 beteuerte, er wolle sich bessern, nach Albanien zurückkehren, dort für seine Familie sorgen und bestimmt nicht mehr in die Schweiz einreisen (amtli- che Akten BVD pag. 128 Z. 185 – 204, pag. 196 Z. 7 ff., pag. 205 Rückseite Z. 7 ff., pag. 207 Rückseite Z. 29 ff., pag. 257, pag. 297). Als ihm jedoch in der Folge im Jahre 2008 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde, delin- qierte er noch innerhalb der laufenden Probezeit erneut, sodass die Reststrafe voll- zogen werden musste (amtliche Akten BVD pag. 299 ff., pag. 402 ff., pag. 405). Wieder im Strafvollzug, bekräftigte er im Hinblick auf eine bedingte Entlassung in den Jahren 2011, 2013 und 2014 erneut, er bereue die von ihm begangenen Feh- ler, wolle nach Albanien zu seiner Familie zurückkehren, dort arbeiten und nie mehr in die Schweiz einreisen (amtliche Akten BVD pag. 381 Z. 96, pag. 427, pag. 441 ff., pag. 467 f., pag. 474). Die bedingte Entlassung wurde ihm jedoch nicht mehr gewährt. Nachdem er in der Folge im Jahr 2014 nach Verbüssung der vollen Strafe aus der Haft entlassen und aus der Schweiz ausgeschafft worden war, dau- erte es kein Jahr, bis er mit gefälschten Papieren wieder einreiste und diejenigen Delikte beging, wegen denen er sich nun im Strafvollzug befindet (amtliche Akten BVD pag. 434 ff., pag. 469 ff., pag. 500 ff., pag. 547, pag. 600 ff.). Der Beschwer- deführer hat damit mehrfach bewiesen, dass seinen Beteuerungen, er werde sich bessern und ausreisen, kein Glauben geschenkt werden kann. 16. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er habe im Strafvollzug gearbeitet und sich dort stets wohl verhalten. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass er im aktuell laufenden Strafvollzug zweimal disziplinarisch sanktioniert wurde; einmal, weil er Mobiltelefone benutzte (amtliche Akten BVD pag. 588 ff.) und einmal, weil er die Arbeit verweigerte (amtliche Akten BVD pag. 591 ff.). Der Austrittsbericht der Jus- tizvollzugsanstalt Thorberg vom 30. November 2017 hält zudem fest (amtliche Ak- ten BVD pag. 645): Seine Disziplinierungen wie auch das teils fordernde Verhalten zeigen, dass A.________ sichtlich Mühe damit hatte sich wirklich an die geltenden Regeln und Normen der JVA Thorberg zu halten. Bei einem Arbeitsstreit einer Gruppe von Eingewiesenen, bei welchem er schlussendlich nicht aktiv teil- nahm, kristallisierte sich A.________ als einer der Anführer bzw. Initianten heraus. Um die Ruhe und 4 Ordnung der JVA Thorberg aufrechterhalten zu können, mussten wir A.________ in das Regionalge- fängnis Burgdorf verlegen. Es trifft zwar zu, dass die verschiedenen Führungsberichte dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestieren (amtliche Akten BVD pag. 644, pag. 693 Rückseite). Die beschriebenen Vorfälle zeigen jedoch, dass er nach wie vor Mühe hat, sich regelkonform zu verhalten. Sein Verhalten im Strafvollzug kann daher in einer Gesamtwürdigung höchstens neutral gewertet werden, wie das die Vorinstanz auch getan hat (pag. 17). 17. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe mehrere Personen getroffen, die drei bis vier Mal im Gefängnis gewesen und trotzdem nach Verbüs- sung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden seien, kann er daraus nichts für sich ableiten. Für das Erstellen der Legal- und Differenzialprognose sind stets nur die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (siehe oben, E. 13). 18. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen und auch die Differenzialprognose spricht gegen eine bedingte Entlassung. Angesichts der nicht erfüllten Bedingungen von Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Beschwerde daher abzuwei- sen. IV. 19. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Damit werden die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 25. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6