C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘011.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 499.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 60 C. I. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 51 OR sowie Art. 126 StPO weiter erkannt: