C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘828.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘800.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: