1. Die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, entfällt betragsmässig zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Strafverfahren betreffend Entziehen von Unmündigen und den erstinstanzlich ausgefällten Schuldspruch. Sie wird mit der Vorinstanz insgesamt wie folgt festgesetzt: