der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11. Juli 2015 bis 02. Dezember 2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB, 426 Abs. 1 und 2 sowie 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.