A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘651.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 57 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: