A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘440.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 540.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________