A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘145.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin J.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘890.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 Fürsprecher K.________