1. Die erstinstanzlichen Entschädigungen der (ehemaligen) amtlichen Verteidiger und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________ entfallen betragsmässig je zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Strafverfahren betreffend Entziehen von Unmündigen und die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche. Sie werden mit der Vorinstanz insgesamt wie folgt festgesetzt: Rechtsanwältin J.________