3. der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22. September 2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23. September 2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tagebuch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB 426 Abs. 1 und 2 sowie 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.