Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘011.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 499.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 54 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt: