Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote ohne Weiteres als angemessen. Die Entschädigung und das volle Honorar werden deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. B.III.2. des Dispositivs). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘011.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__