53 Schliesslich ist noch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Dieser machte einen Aufwand von 9.27 Stunden sowie Auslagen von CHF 13.60 geltend (pag. 1229 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote ohne Weiteres als angemessen.