Schliesslich ist Rechtsanwalt B.________ für den Weg zwischen seiner Kanzlei und dem Obergericht – zusätzlich zu den als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – ein Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV von CHF 150.00 (halber Reisezuschlag) zu gewähren. Entsprechend wird der geltend gemachte Aufwand für die Leistungen ab 1. Januar 2018 auf 19 Stunden gekürzt. Eine Kürzung in diesem Umfang erscheint der Kammer nicht zuletzt auch mit Blick auf den von Rechtsanwalt D.________ für die Verteidigung des Beschuldigten 2 ausgewiesenen Aufwand von 9.27 Stunden als angezeigt. Der von Rechtsanwalt B._____