Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden und die Verteidigung wiederholte im Wesentlichen die Argumente, die sie bereits in erster Instanz vorgetragen hatte. In der Kostennote vom 12. Oktober 2018 (bzw. im angehängten Tätigkeitsnachweis vom 11. Oktober 2018) wird nicht ausgewiesen, welcher Zeitaufwand auf die jeweiligen Tätigkeitsfelder (Aktenstudium, Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, Korrespondenzen mit der Klientin und den Behörden, Besprechungen etc.) entfällt, so dass der als angemessen erachtete Aufwand von der Kammer wie folgt bestimmt wird: