17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), erscheint der Kammer aber mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu als durchschnittlich zu bezeichnen. Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden und die Verteidigung wiederholte im Wesentlichen die Argumente, die sie bereits in erster Instanz vorgetragen hatte.