52 31.3 Im oberinstanzlichen Verfahren Mit Kostennote vom 12. Oktober 2018 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2018 einen Aufwand von 28.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 43.40 geltend (pag. 1224 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit.