B.III.1. des Dispositivs). Die beiden Beschuldigten haben dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und ihren (ehemaligen) Verteidigern bzw. Verteidigerinnen die Differenzen zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).