Im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzlichen Entschädigungen der (ehemaligen) amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten 1 entfallen betragsmässig je zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Verfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen und die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Sie werden so belassen, wie sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt wurden (vgl. dazu Ziff. A.III.1. und Ziff. B.III.1. des Dispositivs).