Vorliegend sind beide Parteien mit ihren Anträgen vollständig unterlegen und werden damit grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Schwerpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens auf den Vorwürfen der Kindsentführung liegt, von welchen die Beschuldigten als Mittäter zu gleichen Teilen betroffen sind, rechtfertigt es sich, ihnen die oberinstanzlichen Kosten je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.