51 Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 VKD). In der Gebühr enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Vorliegend sind beide Parteien mit ihren Anträgen vollständig unterlegen und werden damit grundsätzlich kostenpflichtig.