Den Beschuldigten sind daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Folglich ist ihnen für ihre auf die Einstellung entfallenden Aufwendungen keine Entschädigung auszurichten. 30.1.2 Verteilung der Kosten im Einzelnen