Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass die Beschuldigten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene, sich aus der Gesamtheit der Schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm verstiessen, als sie – in Kenntnis der Empfehlungen im rechtspsychologischen Fachbericht und kurz vor der gerichtlichen Neubeurteilung der Kinderbelange im Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen – die Kinder ohne vorgängige Genehmigung der Behörden oder Mitteilung an den Privatkläger dauerhaft ins Ausland verbrachten. Den Beschuldigten sind daher in Anwendung von Art.