Pra 107 {2018} Nr. 10]). Gestützt auf diese theoretischen Ausführungen erwog die Vorinstanz, die Beschuldigten hätten die Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers gegen den mutmasslichen Willen des ebenfalls sorgeberechtigen Privatklägers und ohne Genehmigung der KESB ins Ausland verbracht und so gegen Art. 301a ZGB verstossen. Ihr Verhalten sei zivilrechtlich klar rechtswidrig gewesen und sie hätten damit den Verdacht einer strafbaren Handlung herbeigeführt.