Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, Verfahrenskosten könnten einer nicht verurteilten Person auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben könne, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. In tatsächlicher Hinsicht, so die Vorinstanz weiter, dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be-