Der Vorentwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrenskosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurückzuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden. Das Gesetz verzichtet auf die Wiedergabe dieses selbstverständlichen Grundsatzes. Es versteht sich von selbst, dass als Erstes Kosten, die eine Person allein verursacht hat, auszuscheiden und allein von dieser zu tragen sind (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 418 StPO).