30. Verfahrenskosten 30.1 In erster Instanz 30.1.1 Allgemeines und Verlegung der Kosten im eingestellten Verfahren wegen Entziehung von Minderjährigen Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Der Vorentwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrenskosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurückzuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden.