einer weitergehenden Gutheissung der Zivilklage steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Auch oberinstanzlich sind die Beschuldigten damit unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 7‘930.00 Schadenersatz zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage im Berufungsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. 49 VI. Kosten und Entschädigungen