50 Abs. 1 OR). Was den Umfang der Schadenersatzpflicht der Beschuldigten angeht, kann auf die sorgfältigen, von der Kammer überprüften und nachvollzogenen Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62-65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044-1047). Die von ihr angenommenen Schadenersatzpositionen (Flug nach Spanien, Anwaltskosten Schweiz und Spanien, Pässe Auswärtiges Amt, Hotel Spanien, Kosten fürs Tanken und Parken, Autovermietung Spanien, Rückflug in die Schweiz und Verdienstausfall) sind zu erstatten; einer weitergehenden Gutheissung der Zivilklage steht das Verschlechterungsverbot entgegen.