Aufgrund dieser Prüfung verurteilte sie die beiden Beschuldigten schliesslich unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines Schadenersatzes im Betrag von CHF 7‘930.00 und verwies die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg. Kosten für die Behandlung der Zivilklage wurden keine ausgeschieden. Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche erachtet auch die Kammer die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt. Als Mittäter haften die Beschuldigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).